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daneben noch andre Absichten haben, namentlich die Absicht, die Aufgefundenen zu tödten. Es konnte in einem engeren Kreise bereits ein Komplott dazu gebildet sein, beziehungsweise so eben gebildet werden. Aber keineswegs darf die Absicht der Tödtung ohne besondern Beweis jedem Mitsuchenden ohne Weiteres zugeschrieben werden.

Es verhält sich damit vielmehr ebenso wie mit noch andern Absichten, welche neben jener Hauptabsicht der gewaltsamen Bemächtigung vorkommen konnten und wirklich vorgekommen sind. Dahin gehört namentlich die Absicht des Diebstahls. Es ist erwiesen, daß in der Wohnung des Lehrers Schnepf eine Pistole, und daß sowohl der Rock als der Hut des Generals v. Auerswald entwendet worden ist. Gleichwohl wäre es ganz unstatthaft, in Beziehung auf diese Entwendungen ein stillschweigendes Komplott sämmtlicher Mitsuchenden anzunehmen.

Wenn somit das erste Erforderniß eines stillschweigenden Komplotts zur gewaltsamen Bemächtigung der beiden Abgeordneten, d. h. die zum Mindesten auf ein an denselben zu begehendes Verbrechen der Gewaltthätigkeit und körperlichen Mißhandlung gerichtete Absicht der einzelnen Mitsuchenden feststeht, – so liegt das zweite, d. h. die Gemeinschaftlichkeit der hierauf gerichteten Thätigkeit nach allem bisher Angeführten so sehr auf flacher Hand, daß es sich nur noch um das dritte Erforderniß, d. h. um die Frage handeln kann, ob der gemeinschaftlichen Begehung der That eine das allgemeine Solidaritätsverhältniß begründende wechselseitige Willensmittheilung vorhergegangen sei?

Diese Frage muß unbedenklich bejaht werden, wenn man die für die Urheberschaft der einzelnen Theilnehmer

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 99. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_099.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)