Seite:De Auerswald und Lichnowsky 107.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


beziehungsweise zu mißhandeln. Insoweit hatte die vorausgegangene Verfolgung nothwendig eine Gemeinschaftlichkeit des Willens herbeiführen müssen. Was nun aber mit den Aufgefundenen geschehen sollte? – das war noch nicht entschieden[WS 1], weder ausdrücklich, noch stillschweigend durch die einfache Thatsache der Verfolgung, die nur das Eine unzweifelhaft ausdrückte, daß die Flüchtigen in die Gewalt des Volks gebracht werden sollten. Daß es zur Tödtung kommen würde, war allerdings sehr möglich, ja wahrscheinlich. Kam Jemand bereits mit der Absicht der Tödtung, – nun wohl! so trat er sofort in das Verhältniß der Miturheberschaft mit denjenigen, welche in der gleichen Absicht hergekommen waren. Ist aber eine solche mitgebrachte Absicht bei dem Einzelnen nicht erwiesen, so berechtigt nichts zu der Annahme, daß sie ihm beim Eintritt in den Schmidtischen Garten sofort stillschweigend mitgetheilt worden sein müsse.

Diese Ansicht wurde denn auch von der Mehrheit gutgeheißen und der Beurtheilung der Verschuldung der einzelnen Angeklagten zu Grunde gelegt.




Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: enschieden
Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 107. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_107.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)