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habe auf das an ihn gestellte Verlangen den Besitz des Rocks abgeläugnet und solchen kurz darauf freiwillig überliefert. Allein ganz mit Unrecht legt der Vertheidiger hierauf Gewicht, da nach beiden Darstellungen des Angeschuldigten die Sache im Wesentlichen die gleiche bleibt.

Was nun die Charakterisirung der fraglichen Handlung betrifft, so ist es auffallend, wie das h. nassauische Justizamt Usingen die ganz analoge Handlung des Schneidergesellen Christian Etzel in Beziehung auf den Hut Auerswalds als Diebstahl bezeichnen konnte. (Der Vertheidiger spricht gar von Unterschlagung!) Denn unter allen Umständen gehört doch zum Diebstahl Wegnahme der Sache ohne Einwilligung des zur Innehabung Berechtigten, und der Begriff desselben fällt hinweg, wenn dieser die Sache selbst übergeben hat.

Letzteres setzt nämlich immer voraus, daß eine Einwirkung auf seinen Willen durch Gewalt oder Drohungen stattgefunden habe, wodurch er bestimmt worden sei, die Detention aufzugeben. Zwar wird in Fällen, wo einer Person mittelst Ueberraschung oder Benützung ihrer Furcht Gegenstände weggenommen werden, mit Recht noch Diebstahl angenommen, obwohl solche Fälle nahe an den Raub grenzen *).

Aber das spezifisch Charakteristische ist hiebei eben, daß hier noch keine gewaltthätige Einwirkung auf den Willen des Inhabers angenommen wird **).

In einem Falle, wie er hier vorliegt, kann von


*) Vgl. Württ. Strafgesetzbuch Art. 323. Braunschw. §. 215.

**) Hufnagel Kom. III. S. 415. 416. N. Jahrb. f. sächs. Strafr. I. H. 4. S. 108 f.

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_140.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)