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leere Finte, weil sie eine solche selbst nicht näher zu bezeichnen wisse. Ersteres ist nämlich falsch, letzteres unerheblich, wenn auch der Vertheidigungsbeweis natürlich dadurch im Mindesten nichts gewinnt, vielmehr ungünstige Vermuthungen gegen die Angeschuldigte nicht abzuweisen sind, da sie in der Lage gewesen wäre, positive Angaben zu machen.

Wenn aber ersteres falsch ist, da bei Weitem die meisten Zeugen gar nichts darüber aussagen, ob sie nur Eine oder mehrere Personen weiblichen Geschlechts bemerkt haben, so ist doch auch die Widerlegung des Vertheidigers gänzlich verfehlt, da er nur auf die ganz nicht hierher gehörige Aussage des J. Kramm rekurrirt, und gerade die Aussagen derjenigen Zeugen ganz übersieht, welche auf’s Bestimmteste behaupten, daß nur Eine Frauensperson an Ort und Stelle gewesen sei.

Diese Behauptungen sind allerdings gewagt und mit Vorsicht aufzunehmen. Es ist die höchste Wahrscheinlichkeit, resp. Gewißheit vorhanden, daß, wenn nicht im Schmidtischen Garten, so doch vor demselben und in der Umgegend verschiedene Frauenspersonen, zum Theil in ganz ähnlicher Kleidung, als irgendwie mittheilnehmend bemerkbar wurden. Allein alle von dem Vertheidiger hierwegen mit Emphase geltend gemachten Zeugnisse sind dennoch ohne den mindesten Belang, weil sie die der Angeschuldigten von andern Zeugen zugeschriebene Thätigkeit durchaus unangetastet lassen, oder sogar die fragliche Frauensperson geradezu als Theilnehmerin an Auerswalds Mißhandlung bezeichnen.

2) Die zweite Frage, ob nicht die Zeugen in zu großer Aufregung sich befunden hätten, als daß eine ruhige,

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 168. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_168.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)