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ersten und zweiten Schusse einen ziemlich großen Stein auf den Kopf des noch Lebenden geworfen. – Daß sie mit der die Urheberschaft charakterisirenden Absicht schon in den Garten gekommen und daselbst fortwährend thätig gewesen sei, ist hiernach nicht zweifelhaft. Dazu kommt aber, 3) daß sie eben mit dieser Thätigkeit nothwendig in das Verhältniß der Miturheberschaft mit den übrigen die Mißhandlung und Tödtung Auerswalds vollführenden Personen eintreten mußte.

Dem Verfasser schien nun übrigens hiedurch nicht mehr, als zufällige Miturheberschaft begründet zu werden. Hiezu gehört nämlich, a) daß jeder sich selbst Zweck sei und den Andern als Mittel setze und umgekehrt, – oder, wie Andre sich ausdrücken, daß jeder Urheber und Gehilfe zugleich sei, b) daß eine Verabredung, Planstiftung über gemeinsame Ausführung des von jedem beabsichtigten Verbrechens nicht stattgefunden, die Vereinigung sich vielmehr erst in der Ausführung und durch diese selbst gebildet habe, sei es durch Vermittlung von Worten oder ohne diese, immer aber c) so, daß die Thätigkeiten der einzelnen Handelnden in einander greifen und den Erfolg gemeinsam vermitteln, indem jeder das von Andern Geleistete als für sich geleistet annimmt, und ebenso den Andern unter die Arme greift, damit eben aus der Thätigkeit Aller der von jedem Einzelnen gewollte Erfolg sich ergebe.

Diese Erfordernisse fand er bei der Angeschuldigten durchaus zusammentreffend, und suchte dies noch weiter auszuführen, indem er die Thätigkeit der Angeschuldigten in folgenden Worten zusammenfaßte:

Sie kam mit der Absicht der Tödtung der Verfolgten in den Garten, rief selbst noch eine bewaffnete Schaar

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_199.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)