Seite:De Auerswald und Lichnowsky 285.jpg

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In Beziehung auf die gegen den General Auerswald verübten Verbrechen war nun nach allem Bisherigen gegen Nispel der Anschuldigungsbeweis nur insoweit als erbracht anzunehmen, daß Entbindung von der Instanz ausgesprochen werden mußte.

Anders verhielt es sich dagegen mit der Betheiligung des Angeschuldigten an dem gegen den Fürsten Lichnowsky verübten Verbrechen.

Und zwar mußte die von dem Angeschuldigten in dieser Beziehung entwickelte Thätigkeit aus folgenden Gründen unter den Begriff eines auf Tödtung [nach dem oben Angeführten Todtschlag] gerichteten Komplotts gestellt werden:

1) Infolge des Vorgangs mit Auerswald konnte und mußte Jeder, der diesen kannte, wissen, daß von einer gewissen Mehrzahl von Personen, wenn sie nicht daran gehindert würden, an dem Fürsten Lichnowsky unfehlbar das gleiche Verbrechen werde verübt werden.

Dafür, daß namentlich Nispel wissen mußte, es werde dem Fürsten Lichnowsky ein ähnliches Schicksal bereitet, wie dem Auerswald, spricht noch besondere sein Zugeständniß, darauf hinweisende Drohungen bei Auerswalds Leiche vernommen zu haben.

2) Allerdings ist konstatirt, daß unter dem den Fürsten umgebenden Haufen durch die wohlwollenden Bemühungen des Dr. Hodes Zwiespalt entstand, und daß diese Bemühungen eine Zeitlang Aussicht aus Erfolg hatten. Um so gewisser ist aber eben deshalb anzunehmen, daß diejenigen, welche der sich bildenden humanen Parthei sich mit Wort und That entgegensetzten, selbst eine Parthei bildeten und sich als solche erkannten, daß daher unter ihnen ein stillschweigender

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 285. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_285.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)