Wir Karl der fünfft von gotts gnadenn Römischer Keyser zuo allen zeitten merer des Reichs / inn Germanien / zu Hispanien / beyder Sicilien / Hierusalem / Hungern / Dalmatien / Croatien etc. könig / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi etc. Graff zu Habspurg / Flandern / Tyrol etc. Thuon kundt allermeniglich vnd sonderlich allen vnd jeden Buochtruckern / wo vnd an welchen orten die imm heyligen Römischen Reich gesessen seind / zuo wissen / daß wir vnserm vnnd des Reichs lieben getrewen Juo Schöffern burgern zuo Meyntz den Abschiedt jetzgehalten Reichßtags zuo Regenspurgk / dergleichen die Reformation vnsers Keyserlichen Cammergerichts imm eyn vnd dreissigsten jar auffgericht vnd geschehen / auch die halß oder peinlich gerichts ordnung / inn truck zubringen / beuelhen lassen haben. Dieweil er sich nuon des vnß zuo vndertheniger gehorsam vnd gefallen inn der eil etwas mit vnstatten vndernommen / damit er dann dauon widerumb / wie billich / zimlich ergetzlicheyt empfahe / So gebietten wir allen obgemelten Buochtruockern / vnd sunst meniglich bei straff vnd peen zehen marck Lottigs golts / vnß halb inn vnser vnnd des heyligen Reichs Cammer / vnd den andern halben theyl gedachtem Jnoni vnabläßlich zu bezalen / Vnnd wöllen / daß obgemelte Buochtrucker / noch sunst jemant von jrent wegen / den berürten Abschiedt / auch die Reformation vnsers Keyserlichen Cammergerichts / darzuo die halß oder peinlich gerichts ordnung / gedachtem Juoni inn zweyen jaren den nechsten noch eynander volgend / nit nachtrucken / oder zuom feylen kauff haben oder außlegen / bei verlierung obgemelter peen vnnd des selben jres trucks / den gemelter Juo / durch sich selbs oder eyn andern von seinet wegen / wo er den bei jr jedem finden wirt / auß eygem gewalt on verhinderung meniglichs zuo sich nemen / vnnd damit nach seinem gefallen handeln vnd thuon mag / daran er auch nit gefreuelt haben. Es soll auch keynem andern getruckten Abschiedt / an eynichem ort / inn oder ausserhalb gerichts oder rechts geglaubt werden / sonder geuerde / das ist vnser ernstlich meynung. Geben vnder vnserm zuo ruck auffgetruckten Secret / inn vnser vnd des heyligen Reichs statt Regenspurg / am letsten tag des Monats Julij / nach Christi vnsers lieben herrn geburt / tausent fünffhundert vnd imm zwey vnd dreissigsten / vnsers Keyserthuombe imm zwölfften / vnd vnserer Reich imm sibentzehenden jaren.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_002.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)