Vorrede. |
Demnach haben wir sampt Chuorfürsten / Fürsten vnd Stende auß gnedigem geneygtem willen etlichen gelerten trefflichen erfaren personen beuolhen eyn begrieff / wie vnd welcher gestalt inn peinlichen sachen / vnd rechtfertigungen / dem rechten vnd billicheyt am gemeßten gehandelt werden mag / zuomachen / inn eyn form zuosammen zuo ziehen / Welchs wir also inn druck zuobringen verschafft haben / daß alle vnd jede vnser vnnd des Reichs vnderthanen sich hinfürter inn peinlichen sachen / inn bedenckung der groß vnd ferligkeyt der selben / jetzt angezeygten begrieff / dem gemeynen rechten / billicheyt vnd loblichen herbrachten gebreuchen gemeß halten mögen / wie eyn jetlicher on zweifel für sich selbst zuthuon geneygt / vnd deßhalben von dem Almechtigen belonung zuo empfahen verhofft.
Doch wollen wir durch dise gnedige erinnerung Chuorfürsten Fürsten vnd Stenden / an jren alten wolherbrachten rechtmessigen vnnd billichen gebreuchen / nichts benommen haben.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_004.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)