K. Karls des fünfften und des heyligen |
vom adel / vnd andere solche gericht von altem herkommen / bißanher eygner person besessen / Wöllen wir daß die selbigen hinfürter auch on ferrer weigerung besitzen / vnd solch herkommen vnnd
gebreuch inn jren krefften vnd wesen bleiben sollen.
ij. Item welche personen von jrer güter wegen die peinlich gericht zuobesitzen schuldig sein / vnnd das selb auß schwacheyt vnd gebrechlicheyt jres leibs / vernunfft / jugent / alter / oder anderer vngeschicklicheyt halber nit besitzen noch verwesen mögen / so offt das not beschicht / Soll der / oder die selbigen ander tüglich personen / zuobesitzung des peinlichen gerichts an jr statt ordnen vnd bestellen / mit wissen vnnd zuolassen / deßselben oberrichters.
iij Ich N. schwere / daß ich soll vnd will inn peinlichen sachen / recht ergehen lassen / richten vnnd vrtheylen / dem armen als dem reichen / vnd das nit lassen / weder durch lieb / leyd / miet / gab / noch keyner andern sachen wegen. Vnnd sonderlich / so will ich Keyser Karls des fünfften / und des heyligen Reichs peinlich gerichts ordnung getrewlichen geleben vnd nach meinem besten vermögen halten vnnd handthaben / alles getrewlich vnnd vngeuerlich / Also helff mir Gott vnd die heyligen Euangelia.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_014.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)