Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 014.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
K. Karls des fünfften und des heyligen


vom adel / vnd andere solche gericht von altem herkommen / bißanher eygner person besessen / Wöllen wir daß die selbigen hinfürter auch on ferrer weigerung besitzen / vnd solch herkommen vnnd gebreuch inn jren krefften vnd wesen bleiben sollen.

Von den / so die gericht jrer gütter halb besitzen

ij. Item welche personen von jrer güter wegen die peinlich gericht zuobesitzen schuldig sein / vnnd das selb auß schwacheyt vnd gebrechlicheyt jres leibs / vernunfft / jugent / alter / oder anderer vngeschicklicheyt halber nit besitzen noch verwesen mögen / so offt das not beschicht / Soll der / oder die selbigen ander tüglich personen / zuobesitzung des peinlichen gerichts an jr statt ordnen vnd bestellen / mit wissen vnnd zuolassen / deßselben oberrichters.

Des Richters eyde über das bluot zurichten.

iij Ich N. schwere / daß ich soll vnd will inn peinlichen sachen / recht ergehen lassen / richten vnnd vrtheylen / dem armen als dem reichen / vnd das nit lassen / weder durch lieb / leyd / miet / gab / noch keyner andern sachen wegen. Vnnd sonderlich / so will ich Keyser Karls des fünfften / und des heyligen Reichs peinlich gerichts ordnung getrewlichen geleben vnd nach meinem besten vermögen halten vnnd handthaben / alles getrewlich vnnd vngeuerlich / Also helff mir Gott vnd die heyligen Euangelia.

Schöpffen oder vrtheylsprecher Eyde