Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 015.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. II


iiij. ITem soll eyn jeder / Schöpff oder vrtheyl sprecher des peinlichen gerichts / dem Richter des selben / globen vnnd schweren / wie hernachuolgt / welche pflicht jm dem Schöpffen vorgelesen / vnd er also nachsprechen soll.

ICh N. schwere / daß ich soll vnd will inn peinlichen sachen / rechte vrtheyl geben / vnd richten dem armen als dem reichen / vnnd das nit lassen / weder durch lieb / leydt / miet / gab noch keyner andern sachen wegen. Vnnd sonderlich so will ich Keyser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlicher gerichts ordnung getrewlich geleben / vnd nach meiner besten verstentnuß halten / vnnd handthaben / alles getrewlich und vngeuerlich / Also helff mir Gott vnd die heyligen Euangelia.


Schreibers eyde

v ICh N. schwere / daß ich soll vnd will inn den sachen das peinlich gericht betreffend / fleissig auffmercken haben / klag vnnd antwurt / anzeygung / argkwon / verdacht / oder beweisung / auch die vrgicht des gefangen / vnd wes gehandelt wirdet / getrewlich auffschreiben / verwaren / vnnd so es not thuot verlesen. Auch darinn keynerley geuerde suochen vnd gebrauchen. Vnnd sonderlich so will ich Keyser Karls des fünfften und des heyligen Reichs peinlich gerichts ordnung vnd alle sachen darzuo dienende / getrewlich fürdern / vnd souil mich berürt / halten / Also helff mir Gott und die heyligen Euangelia.


Annemen der angegeben übelthetter / von der oberkeyt vnnd ampts wegen.

vi Item so jemandt eyner übelthat durch gemeynen leumut / berüchtiget oder andere glaubwirdige anzeygung verdacht vnd argkwonig / vnnd derhalb durch die oberkeyt vonn ampts halben angenommen