Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | III |
xj. Item so der kläger die oberkeyt oder richter anruofft jemandt zuo strengem peinlichen rechten / zuo gefencknuß zulegen / So soll der selbig anklager die übelthtat / vnd der selben redlichen argkwon vnd verdacht die peinlich straff auff jm tragen zuouorderst ansagen / vnangesehen ob der ankleger den angeklagten auff sein recht gefengklich einzulegen / oder sich bei dem beklagten zusetzen / begeren vnd erbieten würde. Vnd so der ankläger das thuot / soll der angeklagt inn gefencknuß gelegt / vnd des klägers angeben eygentlich auffgeschriben werden / vnnd ist da bei sonderlich zuomercken / daß die gefencknuß zuo behaltung / vnd nit zuo schwerer geuerlicher peinigung der gefangen sollen gemacht vnd zuogericht sein. Vnnd wann auch der gefangen mer dann eyner ist / soll man sie / souil gefengklicher behaltnuß halb sein mag / von eynander theylen / damit sie sich onewarhafftiger sage mit eynander nit vereynigen / oder wie sie jre thatt beschonen wollen vnderreden mögen.
xij ITem so bald der angeklagt zuo gefengknuß angenommen ist / soll der anklager oder sein gewalthaber / mit seinem leib verwart werden / biß er mit bürgen / Caution / bestandt vnd sicherung die der richter mit sampt vier schöpffen nach gelegenheyt der sachen vnnd achtung beyder personen / für gnuogsam erkent / gethan hat / wie hernach volgt. Vnd nemlich also / daß er der ankläger / wo er die peinliche rechtfertigung nit außfüren / oder dem rechten verfolgen würd / vnd die geklagten mißthat / oder aber redlich vnnd gnuogsam anzeygung vnnd vermuotung derselben inn zimlicher zeit / die jm der richter setzen würde / nit dermassen bewieß / daß der richter vnd gericht / oder der merertheyl auß jnen für gnuogsam erkanten / oder sunst imm rechten fellig würde / alßdann den kosten / so darauff gangen ist / auch dem beklagten / vmb sein zugefügte schmache vnnd schaden abtrag thuon wölle / alles nach burgerlicher rechtlicher erkantnuß. Vnd damit der selbig gefangen beklagt / seiner erlitten kosten / schmehe vnnd
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_017.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)