Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 021.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. V


xviij. ITem inn diser vnser vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnungen (als vor vnnd nach steht) ist gemeynem rechten nach annemens vnnd gefencklichs haltens / auch peinlicher frag halb der jhenen / so für mißthetter verdacht vnd verklagt werden / vnnd des nit gestendig sein / auff redlich anzeygung / warzeychen / argkwon / vnd verdacht / der mißhandlung gesetzt / die selben sach oder warzeychen / so eyn redlich gnuogsam anzeygen argkwon oder verdacht geben / seindt nit müglich alle zubeschreiben / Damit aber dennocht die amptleut / richter vnnd vrtheyler / so sunst dieser sach nit bericht sein / desterbaß mercken mögen / worauß eyn redlich anzeygung / argkwon oder verdacht / eyner mißhandlung kommen / so seindt deßhalben die nachuolgenden gleichnuß eyner redlichen anzeygung argkwons oder verdachts wie das eyn jeder nach seinem teutschen nennen oder erkennen kan / hernach gesetzt.


Von begreiffung des wörtlins anzeygung

xix. ITem wo wir nachmals redlich anzeygen melden / da wöllen wir alwegen / redlich warzeichen / argkwon / verdacht / vnd vermuotung auch gemeynt haben / vnd damit die überigen wörter abschneiden.


Das on redliche anzeygung niemant soll peinlich gefragt werden.

xx. ITem wo nit zuouor redlich anzeygen der mißthat darnach man fragen wolt vorhanden / vnnd beweist wurde / soll niemants gefragt werden / vnd ob auch gleich wol / auß der marter die missethat bekant wurd / So soll doch der nit geglaubt noch jemants darauff verurtheylt werden. Wo auch eyniche oberkeyt oder richter inn solchem überfüren / Sollen die / dem so also wider recht / on die bewisen anzeygung / gemartert wer / seiner schmach schmertzen / kosten vnd schaden / der gebüre ergetzung zuthuon schuldig sein. ¶ Es soll auch keyn oberkeyt oder richter inn disem fall / keyn vrphede helffen schützen oder schirmen / daß der gepeinigt sein schmach / schmertzen / kosten vnd schaden mit recht / doch alle thetliche handlung außgeschlossen / wie recht nit suochen möge.