Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 027.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. VIII


/ jre sag so sie mit warheyt gethan haben / am letsten zuo widerruoffen / Das soll man souil das gesein kan / bei den beichtuätter fürkommen / wann niemant gezimpt / wider eynen gemeynen nutz den übelthättern jre boßheyt decken zuhelffen / die den vnschuldigen menschen zuo nachtheyl kommen mag. Wo aber der sager sein besagung oder dargeben / am letsten widerruofft / die er doch vor mit gutoen erzelten vmbstenden gethan hett / vnd geacht mocht werden / er wolt seinen helffern damit zuo guot handeln / oder daß er vielleicht des durch seinen beichtuatter als obgemelt ist / vnderwisen wer / alßdann muoß man ansehen des sagers anzeygte vnd andere erkundigte vmbstende / vnnd darauß ermessen / ob die versagung eyn redlich anzeygung der missethatt / geb oder nit. Vnd in solchem ist sonderlich auch eyn auffsehens zuhaben vnd zuoerfaren / den guoten oder bösen standt vnd leumut des versagten / und was gemeynschafft oder geselschafft er mit dem versager gehabt habe.

xxxij ITem so eyner / wie vor von gantzer weisung gesagt ist / gnuogsam überwiesen wirdet / daß er von jm selbs ruoms oder andere weiß / vngenötter ding gesagt hett / daß er die beklagten oder verdachte missethatt gethan / oder solche missethat vor der geschicht zuthuon gedrohen hett / vnd die thatt auch darauff inn kurtzer zeit eruolgt wer / vnd es wer eyn solche person / daß man sich der selben that zuo jr versehen mag / würd auch für ein redlich anzeygung der missethat gehalten / vnd ist peinlich darauff zuofragen.


Von anzeygung: so sich auff sonderlich missethatten ziehen / vnd ist eyn jeder Artickel / zuo redlicher anzeygung der selben missethat gnuogsam / vnd darauff peinlich zuo fragen


Von mordt der heymlichen geschicht gnuogsam anzeygung