K. Karls des fünfften und des heyligen |
xxxviij ITem so erfunden wirdet / daß jemandt der gütter / so geraubt sein / bei jm / oder die selben verkaufft / übergeben / oder inn ander gestalt damit verdechtlicher weiß gehandelt / vnd seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt / der hat eyn redlichs anzeygen solchs raubs halber wider sich / dieweil er nit außfündig macht / daß er nit gewist / daß solcher gütter geraubt seien / sonder die mit eynem guoten glauben an sich bracht habe.
xxxix ITem so reysig oder fuoßknecht gewonlich bei den wirten ligen / vnd zern / vnd nit solche redliche dienst / handtierung oder gült die sie haben / anzeygen konnen / dauon sie solch zerung zimlich thuon mogen / die seindt argkwonig vnnd verdechtlich zuouil bösen sachen / vnd allermeyst / zuo rauberey / als sonderlich auß vnserm vnnd des Reichs gemeynen landtfriden zuomercken / darinnen gesatzt ist / daß man solche buoben nit leiden / sonder annemen hertiglich fragen / vnd vmb jre mißhandel mit ernst straffen soll / deßgleichen soll eyn jede oberkeyt auff die verdechtigen betler vnnd landtferer auch fleissig auffsehens haben.
xl. Item so eyner wissentlich vnd geuerlicher weiß von geraubtem oder gestolnem guot / beut oder theyl nimbt / oder so eyner die thetter wissentlich und geuerlicher weiß etzt oder drenckt / auch die thetter oder obgemelt vnrecht guot gar oder zuom theyl wissentlich annimpt / heymlich verbirgt / beherbergt / verkaufft oder vertreibt / oder so jemant den thettern / sunst in andere dergleichen weg / geuerlich fürderung / radt oder beistandt thuot / oder inn jren thatten vnzimlich gemeynschafft mit jn hette / Ist auch eyn anzeygung peinlich zuofragen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_030.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)