K. Karls des fünfften und des heyligen |
seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt / So hatt der selbig eyn redlich anzeygen der missethat wider sich / dieweil er nit außfürt / daß er solche gütter / vngeuerlicher vnstrefflicher weiß mit eynem guoten glauben an sich bracht habe.
ITem so der diebstal / mit sondern sperr / oder brech zeugen / beschehen wer / so dann der verdacht am selben ende gewest / vnnd mit solchen geuerlichen sperr oder brech zeugen vmbgangen / damit der diebstal beschehen / vnd der verdacht eyn solche person ist / darzuo man sich der mißthat versehen mag / ist peinlich frag zuo gebrauchen.
ITem so eyn mercklicher grosser diebstal geschicht / vnd jemant des verdacht wirdet / der nach der thatt / mit seinem außgeben / reichlicher erfunden wirdet / dann sunst ausserhalb des diebstals sein vermügen sein kan / vnd der verdacht nit ander guot vrsachen anzeygen kan / wo jm das angezeygt argkwonig guot herkommen / Ist es dann eyn solche person zuo der man sich der missethat versicht / so ist redlich anzeygung der missethat wider sie vorhanden.
xliiij ITem so jemandt sich erbeut andere menschen zauberei zuo lernen / oder jemands zuo bezaubern bedrahet vnd dem bedraheten dergleichen beschicht / auch sonderlich gemeynschafft mit zaubern oder zauberin hat / oder mit solchen verdechtlichen dingen / geberden / worten vnd weisen / vmbgeht / die zauberey auf sich tragen / vnd die selbig person des selben sonst auch berüchtigt / das gibt eyn redlich anzeygung der zauberey / vnd gnuogsam vrsach zuo peinlicher frage.
xlv ITem so der argkwon vnnd verdacht eyner beklagten vnd verneynten mißhandlung / als vorsteht erfunden vnd für bewiesen angenommen / oder bewisen erkant
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_032.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)