Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 032.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


seinen verkauffer vnd wermann nit anzeygen wolt / So hatt der selbig eyn redlich anzeygen der missethat wider sich / dieweil er nit außfürt / daß er solche gütter / vngeuerlicher vnstrefflicher weiß mit eynem guoten glauben an sich bracht habe.

ITem so der diebstal / mit sondern sperr / oder brech zeugen / beschehen wer / so dann der verdacht am selben ende gewest / vnnd mit solchen geuerlichen sperr oder brech zeugen vmbgangen / damit der diebstal beschehen / vnd der verdacht eyn solche person ist / darzuo man sich der mißthat versehen mag / ist peinlich frag zuo gebrauchen.

ITem so eyn mercklicher grosser diebstal geschicht / vnd jemant des verdacht wirdet / der nach der thatt / mit seinem außgeben / reichlicher erfunden wirdet / dann sunst ausserhalb des diebstals sein vermügen sein kan / vnd der verdacht nit ander guot vrsachen anzeygen kan / wo jm das angezeygt argkwonig guot herkommen / Ist es dann eyn solche person zuo der man sich der missethat versicht / so ist redlich anzeygung der missethat wider sie vorhanden.


Von zauberey gnuogsam anzeygung

xliiij ITem so jemandt sich erbeut andere menschen zauberei zuo lernen / oder jemands zuo bezaubern bedrahet vnd dem bedraheten dergleichen beschicht / auch sonderlich gemeynschafft mit zaubern oder zauberin hat / oder mit solchen verdechtlichen dingen / geberden / worten vnd weisen / vmbgeht / die zauberey auf sich tragen / vnd die selbig person des selben sonst auch berüchtigt / das gibt eyn redlich anzeygung der zauberey / vnd gnuogsam vrsach zuo peinlicher frage.


Von peinlicher frag

xlv ITem so der argkwon vnnd verdacht eyner beklagten vnd verneynten mißhandlung / als vorsteht erfunden vnd für bewiesen angenommen / oder bewisen erkant