Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 034.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


oder aberkant werden soll. Wo aber der verklagt / oder sein freundtschafft solchen obgedachten kosten / armuot halber nit ertragen / oder erleiden mocht / damit dann nichts destminder das übel gestrafft oder der vnschuldig wider recht mit übereilt werde / so soll die oberkeyt oder das gericht den kosten darlegen / vnnd der richter / imm rechten fürfaren.

ITem so inn der jetzgemelten erfarung des beklagten vnschuldt nit funden wirdet / so soll er alßdann auff vorgemelt erfindung redlichs argkwons oder verdachts peinlich gefragt werden inn gegenwertigkeyt des Richters / vnd zuom wenigste zweyer des gerichts vnd des gerichts schreibers / vnd wes sich inn der vrgicht oder seiner bekantnuß vnnd aller erkundigung findet / soll eygentlich auffgeschriben / dem kleger souil jn betrifft eroffent vnd auff sein beger abschrifft gegeben / vnd geuerlich mit verzogen oder verhalten werden.


Wie die jhenen: so auß peinlichen fragen eyner missethat bekennen / nachuolgendts weither ausserhalb marter vmb vnderricht gefragt werden sollen
Erstlich vom mordt

xlviij ITem so der gefragt der angezogen missethat durch die marter / als vorsteht / bekenntlich ist / vnd sein bekantnuß auffgeschrieben wirdet / So sollen jnen die verhörer seiner bekantnuß halber gar vnderschiedlich (wie zuom theyl hernach berürt wirdet) vnnd dergleichen so zuo erfarung der warheyt dinstlich / fleissig fragen / vnnd nemlich bekent er eyns mordts / man soll jn fragen / auß was vrsachen er die thatt gethan / auff welchen tag vnd stunodt / auch an welchem endt / ob jm jemandts vnd wer jm darzuo geholffen / Auch wo er den todten hin vergraben oder gethan / mit was waffen solcher mordt beschehen sei / wie vnnd was er dem todten für schlege oder wunden geben oder