K. Karls des fünfften und des heyligen |
oder aberkant werden soll. Wo aber der verklagt / oder sein freundtschafft solchen obgedachten kosten / armuot halber nit ertragen / oder erleiden mocht / damit dann nichts destminder das übel gestrafft oder der vnschuldig wider recht mit übereilt werde / so soll die oberkeyt oder das gericht den kosten darlegen / vnnd der richter / imm rechten fürfaren.
ITem so inn der jetzgemelten erfarung des beklagten vnschuldt nit funden wirdet / so soll er alßdann auff vorgemelt erfindung redlichs argkwons oder verdachts peinlich gefragt werden inn gegenwertigkeyt des Richters / vnd zuom wenigste zweyer des gerichts vnd des gerichts schreibers / vnd wes sich inn der vrgicht oder seiner bekantnuß vnnd aller erkundigung findet / soll eygentlich auffgeschriben / dem kleger souil jn betrifft eroffent vnd auff sein beger abschrifft gegeben / vnd geuerlich mit verzogen oder verhalten werden.
xlviij ITem so der gefragt der angezogen missethat durch die marter / als vorsteht / bekenntlich ist / vnd sein bekantnuß auffgeschrieben wirdet / So sollen jnen die verhörer seiner bekantnuß halber gar vnderschiedlich (wie zuom theyl hernach berürt wirdet) vnnd dergleichen so zuo erfarung der warheyt dinstlich / fleissig fragen / vnnd nemlich bekent er eyns mordts / man soll jn fragen / auß was vrsachen er die thatt gethan / auff welchen tag vnd stunodt / auch an welchem endt / ob jm jemandts vnd wer jm darzuo geholffen / Auch wo er den todten hin vergraben oder gethan / mit was waffen solcher mordt beschehen sei / wie vnnd was er dem todten für schlege oder wunden geben oder
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_034.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)