K. Karls des fünfften und des heyligen |
lxxvij. ITem vnkosten zuouermeidem / Setzen vnd ordnen wir / daß inn allen peinlichen sachen dem rechten schleuniglich nachgegangen / verholffen vnd geuerlich mit verzogen werde.
lxxviij. ITem so der kläger auff des beklagten eygen bekennen / oder einbrachte vnnd volnfuorte kundtschafft vnd beschluß / wie obsteht / vmb eynen entlichen rechttag bitt / der soll jm fürderlich ernent werden / Wo aber der ankläger vmb den entlichen rechttag nit bitten wolt / so soll der selb entlich rechttag auff des beklagten bitt auch ernent werden.
lxxix. ITem dem / so man auff bitt des anklägers mit entlicher peinlicher rechtuertigung straffen will / soll das zuouor drei tag angesagt werden / darmit er zuo rechter zeit sein sünd bedencken / beklagen vnd beichten möge / vnd so er des heyligen Sacraments zuo empfahen begert / das soll man jm on wegerung zuo reichen schuldig sein / man soll auch nach solcher beicht / pfleglich solche personen zuo dem verklagten inn die gefengknuß verordnen / die jn zuo guoten seligen dingen vermanen / vnd jn inn dem außfüren vnd sunst mit zuouil zuo trincken geben dardurch sein vermunfft gemindert werde.
lxxx. ITem zuom gericht soll verkündigt werden / wie am jedem ort mit guotter gewonheyt herkommen ist.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_046.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)