Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 049.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XIX


lxxxvij. ITem mit dem beschreien der übelthetter soll es imm selbigen stück auff gegenwertigkeit vnd beger des anklegers nach jedes gerichts guoter gewonheyt gehalten werden / Wo aber der beklagt vnschuldig erfunden würde / also daß der ankleger dem rechten nit nachkommen wolt / vnnd nit destweniger der beklagt rechts begert / so wer solchs beschreiens nit not.


Von fürsprechen.

lxxxviij. ITem klegern vnd antwurtern / soll jedem theyl auff sein begern eyn fürsprech auß dem gericht erlaubt werden / die selben sollen bei jren eyden die gerechtigkeyt vnd warheyt auch die ordnung diser vnser satzung fürdern / vnd durch keynerley geuerlicheyt mit wissen vnd willen verhindern oder verkern / das soll jn also durch den Richter bei jren pflichten beuolhen werden / doch daß der selbig schöpff der also des anklägers fürsprech gewest / sich hinfürter schliessen der vrtheyl enthalt / vnd die andern richter vnd schöpffen nichts destominder voln faren sollen /
Doch soll inn der kläger vnd antwurter willen stehn jren redner auß den schöpffen / oder sunst zuonemen / oder jn selbst zuo reden / welcher aber eynen redner ausserhalb der geschwornen gericht schöpffen nimbt / der selb redner soll zuouor dem richter schweren / sich mit solchem seinem reden zuohalten / wie oben inn diesem artickel / der fürsprechen halb / so auß den schöffen genommen werden / gesatzt ist.

ITem inn dem nechst nachgesatztem artickel / der klag / soll der fürsprech / wo erstlich eyn A. steht des klagers namen / vnd bei dem B. des beklagten namen melden / fürther bei dem C. soll er die übelthat / als mordt / rauberrey / dieberey / brandt / oder andere / wie jede that namen hat / auff das kürtzest anzeygen / Vnnd ist nemlich zuo mercken / so die klag von ampts wegen geschehen / daß allwegen inn eyner jeden solchen klag zuo sampt dem namen des anklagers / soll also gesetzt werden / Klag von der oberkeyt vnd ampts wegen.