Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 051.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XX


ITem wo imm nechsten nachuolgenden artickel eyn B. steht / soll der beklagt / bei dem A. der klager / vnnd bei dem C. die beklagt übelthat / kurtz gemelt vnd verstanden werden.

HErr Richter / B. der beklagt antwurt zuo der beklagten missethat / so durch A. als klager / wider jn geschehen ist / die er mit C. geübt haben soll / inn aller massen wie er vormals geantwurt hat / vnd gnuosam fürbracht ist / Vnd bitt / daß jr der selben beschehen klag vnd antwurt halb / alle handlung vnd auffschreiben / wie das alles mach löblicher rechtmessiger Keyser Karls des fünfften vnnd des heyligen Reichs peinlichen gerichts ordnung vormals gnuogsamlich für vnd einbracht / fleissig wolt ermessen / vnd daß er auff sein erfundene vnschult mit entlicher vrtheyl vnnd recht / sampt erstattung des auffgangen gerichtßkosten vnd scheden ledig erkent werde / vnnd der anklager straff vnd abtrag halb nach laut diser peinlichen Keyserlichen gerichts ordnung zuo entlichem außtrag vom dem gericht / als ob angezeygt / verpflicht werde.

ITem wo der erlangt fürsprech dise obgemelte antwurt vnd bit müntlich nit reden kundt / mag er die schrifftlich für den Richter legen / vnd dise meynung sagen / Herr Richter ich bitt euch laßt des beklagten antwurt vnd bitt / auß diser eingelegten zettel / ewern schreiber offentlich verlesen. Auff solche bitt soll der Richter dem gerichts schreiber beuelhen die gemelten eingelegten zettel zuouerlesen.


Von verneynnung der missethatt die vormals bekent worden ist.

xcj. ITem würd der beklagt auff dem entlichen rechttag der missethatt leucknen / die er doch vormals ordentlicher bestendiger weiß bekant / der Richter auch auß solchem bekentmuß inn erfarung allerhandt vmbstende so uil befunden hett / daß solch leucknen von dem beklagten alleyn zuo verhinderung des rechten würd fürgenommen / wie hieuor im sechß und fünfftzigsten artickel / vnd inn etlichen artickeln hernach biß auff den zwen vnd sechtzigsten artickel /