Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 054.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


gebieten / dem nachrichter keynerley verhinderung zuthuon / auch ob jm mißling nit handt anzulegen.


Frag vnd antwurt nach volnziehung der vrtheyl.

xcviij. ITem wann dann der nachrichter fragt ob er recht gericht habe / so soll der selbig Richter vngeuerlich auff dise meynung antwurten / So du gericht hast wie vrtheyl vnd recht geben hat / so laß ich es dabei bleiben.


So der beklagt mit recht ledig erkant wirt.

xcix. ITem würd aber der beklagt mit vrtheyl vnd recht ledig erkent / mit was maß das geschehe vnd die vrtheyl anzeygen würd / dem solt wie sich gebürt auch gefolgt vnd nachgegangen werden / Aber des abtrags halb / so der ledig erkant als kläger begern würd / sollen die theyl als dann zuo entlichem burgerlichem rechten für das gericht wie hieuor dauon angezeygt vnd gemelt ist / gehalten werden.


Von vnnottürfftigen vnnützen geuerlichen fragen so vor gericht beschehen.

c. ITem nach dem auch an vnß gelangt ist daß bißher an etlichen peinlichem gerichten / vil überflüssiger frag vnnd andingung gebraucht / die zuo keyner erfarung der warheyt oder gerechtigkeyt not sein sonder alleyn das recht verlengern vnd verhindern / solche vnd andere vnzimliche mißbreuch / so das recht on not verziehen oder verhindern / oder die leut gefern / wöllen wir auch hiemit auffgehaben vnd abgethan haben / Vnd wo an die oberkeyt gelangt / daß darwider gehandelt wirt / soll sie das ernstlich abschaffen vnnd straffen / so offt das zuo schulden kompt.