Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 057.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXIII


cv. ITem ferner[WS 1] ist zuouermercken / inn was peinlichen fellen oder verklagungen / die peinlichen straff inn disen nachuolgenden artickeln nit gesetzt oder gnuogsam erklert oder verstendig wer / sollen Richter vnd vrtheyler (so es zuo schulden kompt) radts pflegen / wie inn solchen zuofelligen oder vnuerstendtlichen fellen / vnsern Keyserlichen rechten / vnd diser vnser ordnung am gemessigsten gehandelt vnnd geurtheylt werden soll / vnd alßdann jre erkantnuß darnach thuon / Wann nit alle zuofellige erkantnuß vnd straff inn diser vnser ordnung gnuogsam mögen bedacht und beschriben werden.


Wie Gottßschwerer oder gottslesterung gestrafft werden sollen.

cvj. ITem so eyner Gott zuomist / das gott nit bequem ist / oder mit seinen worten gott / das jm zuosteht abschneidet / der almechtigkeyt gottes / sein heylige muotter die jungkfraw Maria schendet / sollen durch die amptleut oder Richter von ampts wegen angenommen / eingelegt vnd darumb an leib / leben oder glidern / nach gelegenheyt vnd gestalt der person vnd lesterung gestrafft werden.
Doch so ein solcher lesterer angenommen vnd eingelegt ist / das soll an die oberkeyt mit nottürfftiger vnderrichtung aller vmbstende gelangen / die darauff Richter vnnd vrtheylern bescheydt geben / wie solche lesterung den gemeynen vnsern Keyserlichen rechten gemeß / vnnd sonderlich nach innhalt besonderer artickeln vnser Reichs ordnung gestrafft werden sollen.


Straff der jhenen so eynen gelerten eydt vor Richter vnd gericht meyneydig schwern.

cvij. ITem welcher vor Richter oder gericht eyn gelerten meyneydt schwert / so der selb eydt zeitlich guot antrifft / das inn des / der also felschlich geschworn hat / nutz kommen / der ist zuouorderst schuldig / wo er das vermag / solch felschlich ab beschworn guot dem verletzten wider zuo keren / soll auch darzuo

  1. Im Original steht „ferrer“.