Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 059.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXIIII


cx ITem welcher jemandt durch schmachschrifft zuo latein libel famoß genant / die er außbreittet vnnd sich nach ordnung der recht mit seinem rechten tauff vnd zuonamen nit vnderschreibt / vnrechtlicher vnschuldiger weiß laster vnd übel zuomist / wo die mit warheyt erfunden würden / daß der geschmecht an seinem leib / leben oder ehren peinlich gestrafft werden möcht / der selbig boßhafftig lesterer soll nach erfindung solcher übelthat als die recht sagen / mit der peen / inn welche er den vnschuldigem geschmechten durch sein böse vnwarhafftige lesterschrifft hat bringen wöllen / gestrafft werden / Vnd ob sich auch gleich wol die auffgelegt schmach der zuogemessen that inn der warheit erfünde / soll dannoch der außruoffer solcher schmach nach vermögder recht vnd ermessung des richters gestrafft werden.


Straff der müntzfelscher vnd auch dero so on habend freiheyt müntzen.

cxj. ITem inn dreierley weiß würd die müntz gefelscht / Erstlich wann eyner betrieglicher weiß eyns andern zeychen darauff schlecht / Zuom andern wann eyner vnrecht metall darzuo setzt / Zuom dritten / so eyner der müntz jre rechte schwere geuerlich benimbt / solche müntzfelscher sollen nachuolgender massen gestrafft werden / Nemlich welche falsch müntz machen / zeichen / oder die selbigen falsch müntz auffwechßlet oder sunst zuo sich bringt / vnnd widerumb geuerlich vnd boßhafftiglich dem nechsten zuo nachtheyl wissentlich außgibt / die sollen nach gewonheyt auch satzung der recht mit dem fewer vom leben zuom todt gestrafft werden / die jre heuser darzuo wissentlich leihen / die selben heuser sollen sie da mit verwürckt haben.
Welcher aber der müntz jre rechte schwere / geuerlicher weiß benimbt / oder auch on habende freiheyt müntzte / der soll gefengklich eingelegt vnd nach radt an leib oder guot / nach gestalt der sachen gestrafft werden /
Wo aber jrgent eyner eyns andern müntz vmbreget / oder widerumb inn tiegel brecht vnd geringe müntz darauß mecht / der soll am leib oder guot nach gestalt der sachen / gestrafft werden /
So aber mit der herrschafft willen vnnd wissen solchs geschehe / so soll die selbig herrschafft sein müntz freiheyt verwürckt vnd verloren haben.