Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 062.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


jren willen darzuo gibt / peinlich klagen / vnd soll der thetter / nach satzung vnser vorfarn / vnd vnser Keyserlichen recht darumb gestrafft vnd derhalb bei den rechtuerstendigen radts gebraucht werden.


Straff der nottzucht.

cxix. ITem so jemandt eyner vnuerleumbten ehefrawen / witwenn oder jungkfrawen / mit gewalt vnd wider jren willen / jr jungkfrewlich oder frewlich ehr neme / der selbig übelthetter hat das leben verwürckt / vnd soll auff beklagung der benöttigten inn außfürung der mißthat / eynem rauber gleich mit dem schwert vom leben zuom todt gericht werden.
So sich aber eyner solchs obgemelts mißhandels freuelicher vnd gewaltiger weiß / gegen eyner vnuerleumbten frawen oder jungkfrawen vnderstünde / vnnd sich die fraw oder jungkfraw seiner weerte / oder von solcher beschwernuß sunst erreth würd / der selbig übelthetter soll auff beklagung der benöttigten / inn außfürung der mißhandlung / nach gelegenheyt vnd gestalt der personen vnd vnderstanden missethat gestrafft werden / vnd sollen darinn richter vnnd vrtheyler radts gebrauchen wieuor inn andern fellen mer gesetzt ist.


Straff des Ehebruchs.

cxx. Item so eyn ehemann eynen andern vmb des ehebruchs willen / den er mit seinem eheweib verbracht hat / peinlich beklagt vnd des überwindet / der selbig ehebrecher sampt der ehebrecherin sollen nach sage vnser vorfarn / vnd vnser Keyserlichen rechten gestrafft werden.

ITem daß es auch gleicherweiß inn dem fall / so eyn eheweib jren mann / oder die person / damit der ehebruch volnbracht hett / beklagen will / gehalten werden soll.


Straff des übels das inn gestalt zwifacher ehe geschicht.