K. Karls des fünfften und des heyligen |
jren willen darzuo gibt / peinlich klagen / vnd soll der thetter / nach satzung vnser vorfarn / vnd vnser Keyserlichen recht darumb gestrafft vnd derhalb bei den rechtuerstendigen radts gebraucht werden.
cxix. ITem so jemandt eyner vnuerleumbten ehefrawen / witwenn oder jungkfrawen / mit
gewalt vnd wider jren willen / jr jungkfrewlich oder frewlich ehr neme / der selbig übelthetter
hat das leben verwürckt / vnd soll auff beklagung der benöttigten inn außfürung der mißthat /
eynem rauber gleich mit dem schwert vom leben zuom todt gericht werden.
So sich aber eyner solchs obgemelts mißhandels freuelicher vnd gewaltiger weiß / gegen eyner
vnuerleumbten frawen oder jungkfrawen vnderstünde / vnnd sich die fraw oder jungkfraw seiner weerte / oder von solcher beschwernuß sunst erreth würd / der selbig übelthetter soll auff beklagung der benöttigten / inn außfürung der mißhandlung / nach gelegenheyt vnd gestalt der personen vnd vnderstanden missethat gestrafft werden / vnd sollen darinn richter vnnd vrtheyler radts gebrauchen wieuor inn andern fellen mer gesetzt ist.
cxx. Item so eyn ehemann eynen andern vmb des ehebruchs willen / den er mit seinem eheweib verbracht hat / peinlich beklagt vnd des überwindet / der selbig ehebrecher sampt der ehebrecherin sollen nach sage vnser vorfarn / vnd vnser Keyserlichen rechten gestrafft werden.
ITem daß es auch gleicherweiß inn dem fall / so eyn eheweib jren mann / oder die person / damit der ehebruch volnbracht hett / beklagen will / gehalten werden soll.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_062.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)