Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 069.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXIX


cxxxiiij. ITem so eyn artzt auß vnfleiß oder vnkunst / vnnd doch vnfürsetzlich jemandt mit seiner artzenei tödtet / erfündt sich dann durch die gelerten vnd verstendigen der artzenei / daß er die artzenei leichtfertiglich vnd verwegenlich mißbraucht / oder sich vngegründter vnzuolessiger artzenei / die jm nit gezimbt hat vnderstanden / vnd damit eynem zuom todt vrsach geben / der soll nach gestalt vnd gelegenheyt der sachen vnd nach radt der verstendigen / gestrafft werden / vnnd inn disem fall allermeyst achtung gehabt werden / auff leichtuertige leut / die sich ärtzenei vnderstehn / vnd der mit keynem grundt gelernet haben. Hett aber eyn artzt solch tödtung williglich gethan / so wer er als eyn fürsetzlicher mörder zuo straffen.


Straff eygner tödtung.

cxxxv. ITem wann jemandt beklagt vnd inn recht erfordert oder bracht würde / von sachen wegen / so er der überwunden sein leib vnd guot verwürckt hett / vnd auß forcht solcher verschuldter straff sich selbst ertödt / des erben sollen inn disem fall seins guots nit vehig oder empfengklich / sonder solch erb vnd gütter der oberkeyt der die peinlichen straff / buoß / vnd fell zuostehn / heymgefallen sein.
Wo sich aber eyn person ausserhalb obgemelter offenbaren vrsachen auch inn fellen da er sein leib alleyn verwirckt / oder sunst auß kranckheyten des leibs melancolei / gebrechlicheyt jrer sinn oder ander dergleichen blödigkeyten selbst tödtet / der selben erben sollen deßhalb an jrer erbschafft nit verhindert werden / vnnd darwider keyn alter gebrauch / gewonheyt oder satzung statt haben / sonder hiemit reuocirt / cassirt und abgethan sein / vnd inn disem vnd andern dergleichen fellen / vnser Keyserlich geschriben recht gehalten werden.


So eyner eyn schedlich thier hett das jemandt entleibt.