Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXXIII |
nach ermessigung mancherley vmstende / daß nit alles zuo schreiben vnderschiedlich zuo vrtheylen ist.
xxlix. Vnnd damit dann inn obgemelten fellen gebürlich ermessung und erkantnuß solcher vnderschiedlichen verwundung halb / nach der begrebnuß des entleibten dester minder mangel sei / soll der Richter / sampt zweyen schöffen dem gerichtschreiber vnd eynem oder mer wundtärtzen (so man die gehaben vnd solchs geschehen kan) die dann zuouor darzusup>o beeydigt werden sollen / den selben todten körper vor der begrebnuß mit fleiß besichtigen / vnd alle seine empfangene wunden / schleg / vnd würff / wie der jedes funden vnnd ermessen würde / mit fleiß mercken vnd verzeychen lassen.
cl. ITem es sein sunst andere mer entleibung die etwo auß vnstrefflichen vrsachen beschehen / so dieselben vrsachen recht vnd ordenlich gebraucht werden / als da eyner jemandt vmb vnkeuscher werck willen / die er mit seinem eheweib oder tochter übet / erschlecht / wie vor inn dem hundertsten vnnd eyn vnd zwentzigsten artickel des ehebruchs anfahend / Item so eyn ehemann eynem andern etc. gesetzt ist.
ITem so eyner zuo rettung eynes andern leib / leben oder guot jemandt erschlecht / Item so leut tödten / die jr sinn nit haben. Mer so eynem jemandt von ampts wegen zuofahen gebürt / der vnzimlichen freuenlichen vnd sörglichen widerstand thut / vnd der selbig widersessig darob entleibt würde.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_077.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)