Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 077.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXXIII


nach ermessigung mancherley vmstende / daß nit alles zuo schreiben vnderschiedlich zuo vrtheylen ist.


Von besichtigung eynes entleibten vor der begrebnuß.

xxlix. Vnnd damit dann inn obgemelten fellen gebürlich ermessung und erkantnuß solcher vnderschiedlichen verwundung halb / nach der begrebnuß des entleibten dester minder mangel sei / soll der Richter / sampt zweyen schöffen dem gerichtschreiber vnd eynem oder mer wundtärtzen (so man die gehaben vnd solchs geschehen kan) die dann zuouor darzusup>o beeydigt werden sollen / den selben todten körper vor der begrebnuß mit fleiß besichtigen / vnd alle seine empfangene wunden / schleg / vnd würff / wie der jedes funden vnnd ermessen würde / mit fleiß mercken vnd verzeychen lassen.


Hernach werd en etliche entleibung inn gemeyn berürt / die auch entschuldigung auff jn tragen mögen / so darinn ordenlicher weiß gehandelt wirdt.

cl. ITem es sein sunst andere mer entleibung die etwo auß vnstrefflichen vrsachen beschehen / so dieselben vrsachen recht vnd ordenlich gebraucht werden / als da eyner jemandt vmb vnkeuscher werck willen / die er mit seinem eheweib oder tochter übet / erschlecht / wie vor inn dem hundertsten vnnd eyn vnd zwentzigsten artickel des ehebruchs anfahend / Item so eyn ehemann eynem andern etc. gesetzt ist.

ITem so eyner zuo rettung eynes andern leib / leben oder guot jemandt erschlecht / Item so leut tödten / die jr sinn nit haben. Mer so eynem jemandt von ampts wegen zuofahen gebürt / der vnzimlichen freuenlichen vnd sörglichen widerstand thut / vnd der selbig widersessig darob entleibt würde.