Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 079.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXXIIII


wie vnd wann die entschuldigt wirdt gesetzt ist / so soll der richter den thätter fragen / ob er solch seine fürgebene entschuldigung gnuogsam beweisen könn. So er dann das / durch sich fürderlich zu thuon vrpüttig ist / so soll er / wes sie für entschuldigung solcher thatt halb weisen wolten / durch rechtuerstendig leut oder durch den gerichtßschreiber inn gegenwertigkeyt des richters auffzeychen lassen. So dann der richter mit gehabtem radt der rechtuerstendigen die selben weisung artickel darfür erkent / wo die bewiesen würden / daß dieselben angezeigten vrsachen / die beklagten vnd bekanten thatt von peinlicher straff entschuldigen / So soll der thetter auff jr ansuochen mit solchen erbotten weisung / auch wes der ankläger dienstlichs darwider weisen wolt / zuogelassen / auch durch die selben oberkeyt deßhalb kundtschafft verhörer vnd anders verordnet gehalten vnd gehandelt werden / wie vor imm zwen vnnd sechtzigsten artickel anfahend / Item wo der beklagt etc. vnd etlichen artickeln darnach von form vnd maß der weisung gesatzt ist / sampt etlichen hernachuolgenden artickeln / so es zuo schulden kompt angesehen vnd darnach gehandelt. Wo gezweiffelt würde / soll radts wie hernach gemelt wirdet / gepflegt werden.


So des thätters gegebne weisung artickeln nit beschliessen.

clij. ITem so aber die obgemelten weisung artickeln / durch den Richter mit gehabten radt der verstendigen / darfür erkant würden / ob gleich solche erbotne weisung geschehen / daß die dannocht nit dienstlich zuo des thätters entschuldigung wer / so soll die weisung nit zuogelassen / sonder aberkant / vnd als dann durch den richter vnd gericht / da der thätter innen leg / mit fürderlichem rechten weither gehandelt werden / wie sich gegen eynem solchem bekantlichen offenbaren thätter gebürt.


Vber wen die atzung inn obgemelter außfürung gehn soll.