Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 085.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXXVII


clxiij. ITem wo bei eynem diebstall mer dann eynerley beschwerung / so inn den vorgesatzten artickeln vnderschiedlich gemelt sein / erfunden würden / ist die straff nach der meynsten beschwerung des diebstals zuo erkennen.


Von jungen dieben.

clxiiij. ITem so der dieb oder diebin jrs alter vnder viertzehen jaren weren / die sollen vmb diebstall / on sonder vrsach / auch nit vom leben zuom todt / gericht / sonder der obgemelten leibstraff gemeß / mit sampt ewiger vrphede gestrafft werden.
Wo aber der dieb nahent bei vierzehen jaren alt wer / vnd der diebstall groß oder obbestimpt beschwerlich vmbstende / so geuerlich dabei gefunden würden / also daß die boßheyt das alter erfüllen möcht / So sollen Richter vnd vrtheyler deßhalb auch / (wie hernach gemelt) radts pflegen / wie eyn solcher junger dieb an guot / leib oder leben zuostraffen sei.


So eyner etwas heymlich nimpt von güttern / der er eyn nechster erb ist.

clxv. ITem so eyner auß leichtuertigkeyt oder vnuerstandt etwas heymlich nem von güttern / der er sunst eyn nechster erb ist / oder so sich dergleichen zwischen mann vnd weib begeb / vnd eyn theyl den andern derhalb anklagen würd / sollen Richter vnd vrtheyler mit entdeckung aller vmbstende bei den rechtuerstendigen / vnd an orten vnd enden wie zuo end diser vnser ordnung angezeygt / radts pflegen / auch erfarn / was inn solchen fellen das gemeyn recht sei / vnd sich darnach halten / Doch soll die oberkeyt oder Richter inn disen fellen von ampts wegen nit klagen noch straffen.


Stelen inn rechter hungers nott.