Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XXXVIII |
clxix. ITem welcher auß weihern oder beheltnuß fisch stilt / ist auch eyn diebstall gleich zuo straffen / So aber eyner auß eynem fliessenden vngefangen wasser fisch fieng das eynem andern zuo stünd / der ist an seinem leib oder guot nach gelegenheyt vnd gestalt des fischens / der person vnd sachen / nach radt der rechtuerstendigen zuo straffen.
clxx. ITem welcher mit eyns andern güttern / die jm inn guottem glauben zuo behalten vnd verwaren gegeben sein / williger vnnd geuerlicher weiß / dem glaubiger zuo schaden handelt / solch missethatt ist eynem diebstall gleich zuo straffen.
clxixj. ITem stelen von geweichten dingen oder stetten ist schwerer dann ander diebstall / vnd geschicht inn dreyerley weiß / Zuom ersten / wann eyner etwas heyligs oder geweichts stielt an geweichten stetten / Zuom andern / wann eyner etwas geweichts an vngeweichten stetten stielt / Zuom dritten / wann eyner vngeweichte ding an geweichten stetten stielt.
clxxij. ITem so eyner eyn Monstrantzen stielt / da das heylig Sacrament des altars inn ist / soll mit dem fewer vom leben zuom todt gestrafft werden. Stel aber eyner sunst gülden oder
- ↑ Fehlt im Original
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_087.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)