Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 087.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XXXVIII


Straff der jhenen die fisch stelen.

clxix. ITem welcher auß weihern oder beheltnuß fisch stilt / ist auch eyn diebstall gleich zuo straffen / So aber eyner auß eynem fliessenden vngefangen wasser fisch fieng das eynem andern zuo stünd / der ist an seinem leib oder guot nach gelegenheyt vnd gestalt des fischens / der person vnd sachen / nach radt der rechtuerstendigen zuo straffen.


Straff der jhenen so mit vertrawter oder hinderlegter habe vngetrewlich handeln.

clxx. ITem welcher mit eyns andern güttern / die jm inn guottem glauben zuo behalten vnd verwaren gegeben sein / williger vnnd geuerlicher weiß / dem glaubiger zuo schaden handelt / solch missethatt ist eynem diebstall gleich zuo straffen.


Diebstall heyliger oder geweichter ding an [geweichten][WS 1] vnd vngeweichten stetten.

clxixj. ITem stelen von geweichten dingen oder stetten ist schwerer dann ander diebstall / vnd geschicht inn dreyerley weiß / Zuom ersten / wann eyner etwas heyligs oder geweichts stielt an geweichten stetten / Zuom andern / wann eyner etwas geweichts an vngeweichten stetten stielt / Zuom dritten / wann eyner vngeweichte ding an geweichten stetten stielt.


Von straff obgemelts diebstals.

clxxij. ITem so eyner eyn Monstrantzen stielt / da das heylig Sacrament des altars inn ist / soll mit dem fewer vom leben zuom todt gestrafft werden. Stel aber eyner sunst gülden oder

  1. Fehlt im Original