Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 090.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


beistandt oder fürderung / wie das alles namen hat / thuot / ist peinlich zuo straffen / als aber vorsteht / inn eynem fall anderst dann inn dem andern / darumb sollen inn disen fellen / die vrtheyler mit berichtung der verhandlung / auch wie solchs an leib oder leben soll gestrafft werden / als obsteht radts pflegen.


Straff vnderstandner missethatt.

clxxviij. ITem so sich jemandt eyner missethatt mit etlichen scheinlichen wercken / die zuo volnbringung der missethatt dienstlich sein mögen / vndersteht / vnnd doch an volnbringung der selben missethat durch andere mittel/ wider seinen willen verhindert würde / solcher böser will / darauß etlich werck / als obsteht volgen / ist peinlich zuo straffen / Aber inn eynem fall herter dann inn dem andern angesehen gelegenheit vnd gestalt der sach / darumb sollen solcher straff halben die vrtheyler / wie hernach[WS 1] steht / radts pflegen / wie die an leib oder leben zuthuon gebürt.


Von übelthättern die jugent oder anderer sachen halb / jre sinn nit haben.

clxxix. ITem wirt von jemandt / der jugent oder anderer gebrechlicheyt halben / wissentlich seiner synn nit hett / eyn übelthatt begangen / das soll mit allen vmstenden / an die orten vnnd enden / wie zuo ende diser vnser ordnung angezeygt gelangen / vnnd nach radt der selben vnd anderer verstendigen darinn gehandelt oder gestrafft werden.


So eyn hütter der peinlichen gefengknuß eynem gefangen außhilfft.
  1. Im Original steht „hernvch“