K. Karls des fünfften und des heyligen |
beistandt oder fürderung / wie das alles namen hat / thuot / ist peinlich zuo straffen / als aber vorsteht / inn eynem fall anderst dann inn dem andern / darumb sollen inn disen fellen / die vrtheyler mit berichtung der verhandlung / auch wie solchs an leib oder leben soll gestrafft werden / als obsteht radts pflegen.
clxxviij. ITem so sich jemandt eyner missethatt mit etlichen scheinlichen wercken / die zuo volnbringung der missethatt dienstlich sein mögen / vndersteht / vnnd doch an volnbringung der selben missethat durch andere mittel/ wider seinen willen verhindert würde / solcher böser will / darauß etlich werck / als obsteht volgen / ist peinlich zuo straffen / Aber inn eynem fall herter dann inn dem andern angesehen gelegenheit vnd gestalt der sach / darumb sollen solcher straff halben die vrtheyler / wie hernach[WS 1] steht / radts pflegen / wie die an leib oder leben zuthuon gebürt.
clxxix. ITem wirt von jemandt / der jugent oder anderer gebrechlicheyt halben / wissentlich seiner synn nit hett / eyn übelthatt begangen / das soll mit allen vmstenden / an die orten vnnd enden / wie zuo ende diser vnser ordnung angezeygt gelangen / vnnd nach radt der selben vnd anderer verstendigen darinn gehandelt oder gestrafft werden.
- ↑ Im Original steht „hernvch“
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 90. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_090.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)