Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 092.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


clxxxiij. SO aber der beklagt der klag inn seiner antwurt laugendt / vnnd dem ankleger der beklagten missethatt halber redlich anzeygung (wieuor von solcher redlicher anzeygung gesetzt ist) für zuobringen gebürt / was dann der anklager der selben antzeygung oder argwonung halber vor dem gericht oder verordenten schöpffen fürbringt / auch was solcher fürbrachten antzeygung halb noch laut diser ordenung bewisen wirt / soll alles eygentlich / wie vor gemelt ist / beschriben werden.

clxxxiiij. WO dann nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung redlich antzeygung vnd verdacht der missethatt bewisen / erkant / vnd darzuo kompt / daß man alßdann / laut diser vnser ordnung den gefangen erstlich on marter / vnd mit bedrawung der selben besprechen / auch außfürung seiner vnschuld ermanen soll / was dann daselbst gefragt / ermant vnd entlich geantwurt / auch was darauff alles nach laut diser vnser vnnd des Reichs ordnung erfaren vnnd erkündigt wirt / soll alles / wie obsteht / auch beschriben werden.

clxxxv. VNnd so es zuo der peinlichen frag kompt / was dann der beklagt dardurch bekennet / auch was er bekanter that halb vnderschiedt sagt / die zuo erfarung der warheyt (wie inn diser vnser ordnung dauon gesetzt) dienstlich vnd fürtreglich sein / vnnd wes fürter / auch nach laut diser vnser ordnung / von erfarung der warheyt darauff gehandelt vnd erfunden wirt / das alles vnd jedes inn sonderheyt soll der gerichtschreiber ordenlich vnnd vnderschiedlich nach eynander beschreiben.

clxxxvj. WVrde aber der beklagt auff seinem verneynen der klag bestehn / vnd der anklager die hauptsach der missethatt nach laut diser ordnung weisen wolt / souil sich dann derhalb inn dem selben gericht zuo handlen gebürt / das soll der gerichtschreiber auch wie obsteht / fleissig beschreiben. So aber deßhalb vorgemelte oberkeit Commissarien geben / die sollen das / so vor jnen gehandelt wird / auch alles vnd wie sich gebürt / beschreiben lassen.