K. Karls des fünfften und des heyligen |
clxxxiij. SO aber der beklagt der klag inn seiner antwurt laugendt / vnnd dem ankleger der beklagten missethatt halber redlich anzeygung (wieuor von solcher redlicher anzeygung gesetzt ist) für zuobringen gebürt / was dann der anklager der selben antzeygung oder argwonung halber vor dem gericht oder verordenten schöpffen fürbringt / auch was solcher fürbrachten antzeygung halb noch laut diser ordenung bewisen wirt / soll alles eygentlich / wie vor gemelt ist / beschriben werden.
clxxxiiij. WO dann nach laut diser vnser vnd des heyligen Reichs ordnung redlich antzeygung vnd verdacht der missethatt bewisen / erkant / vnd darzuo kompt / daß man alßdann / laut diser vnser ordnung den gefangen erstlich on marter / vnd mit bedrawung der selben besprechen / auch außfürung seiner vnschuld ermanen soll / was dann daselbst gefragt / ermant vnd entlich geantwurt / auch was darauff alles nach laut diser vnser vnnd des Reichs ordnung erfaren vnnd erkündigt wirt / soll alles / wie obsteht / auch beschriben werden.
clxxxv. VNnd so es zuo der peinlichen frag kompt / was dann der beklagt dardurch bekennet / auch was er bekanter that halb vnderschiedt sagt / die zuo erfarung der warheyt (wie inn diser vnser ordnung dauon gesetzt) dienstlich vnd fürtreglich sein / vnnd wes fürter / auch nach laut diser vnser ordnung / von erfarung der warheyt darauff gehandelt vnd erfunden wirt / das alles vnd jedes inn sonderheyt soll der gerichtschreiber ordenlich vnnd vnderschiedlich nach eynander beschreiben.
clxxxvj. WVrde aber der beklagt auff seinem verneynen der klag bestehn / vnd der anklager die hauptsach der missethatt nach laut diser ordnung weisen wolt / souil sich dann derhalb inn dem selben gericht zuo handlen gebürt / das soll der gerichtschreiber auch wie obsteht / fleissig beschreiben. So aber deßhalb vorgemelte oberkeit Commissarien geben / die sollen das / so vor jnen gehandelt wird / auch alles vnd wie sich gebürt / beschreiben lassen.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 92. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_092.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)