Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 095.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XLII


Zuom fewer.

¶ mit dem fewer vom leben zuom todt gestrafft werden soll.


Zuom schwert.

¶ Mit dem schwert vom leben zuom todt gestrafft werden soll.


Zuo der viertheylung.

¶ Durch seinen gantzen leib zuo vier stücken zuo schnitten vnd zerhawen / vnd also zuom todt gestrafft werden soll / vnnd sollen solche viertheyl auff gemeyne vier wegstrassen offentlich gehangen vnnd gesteckt werden.


Zuom rade.

¶ Mit dem rade durch zerstossung seiner glider vom leben zuom todt gericht / vnd fürter offentlich darauff gelegt werden sollen.


Zuom galgen.

¶ An den galgen mit dem strang oder ketten vom leben zuom todt gericht werden soll.


Zuom ertrencken.

¶ Mit dem Wasser vom leben zuom todt gestrafft werden soll.


Vom lebendigen vergraben.

¶ Lebendig vergraben vnd gepfelt werden soll.


Vom schleyffen.

cxciij ITem wo durch die vorgemelten entlichen vrtheyl eyner zuom todt erkent / beschlossen würde / daß der übelthetter