Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 100.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


cciij. ITem welcher gerichtsschreiber auß diser voriger anzeygung mit gnuogsamen verstandt vernemen möcht / wie er darauß eyn jeden gantzen gerichts händel oder vrtheyl formen solt / der soll erstlich vorgemelt sein oberkeyt vmb erklerung ansuochen / vnd wo aber vorgemelt oberkeyt des auch nit gnuogsamen verstandt hett / so sollen sie bei andern verstendigen radtsuochen.


Von dem gerichtskosten an den peinlichen gerichten.

cciiij. ITem eyn jede oberkeyt der peinlichen gericht / soll solcher gerichts kostung vnd atzung halb zimliche vnd gleichmessige ordnung machen / daß dardurch niemandt überflüssig beschwert / vnnd die verschulten übelthätter dester leichtlicher zuo gebürlicher straff bracht / vnd auß forcht vnbillichs vnkosten / recht vnd gerechtigkeyt nicht verhindert werden / Vnd soll sonderlich eyn ankleger für eyns beklagten atzung vnd wartgelt dem büttel tag vnd nacht über sieben kreutzer zuo geben nit schuldig sein. Wo aber herkommen wer / inn solchen fellen minder zuo nemen / dabei soll es bleiben / vnd was aber sunst gerichts vnd ander kosten / auff besetzung des gerichts / der scheffen oder vrtheylen kostgelt / auch gerichtßschreibern / bütteln / thürhütter / nachrichter vnd seinem knecht aufflauffen würde / soll durch des gerichts / oder des selben gerichts oberkeyt on des klägers nachtheyl bezalt werden.


Wie die Richter von straffung der übelthetter keyn sonderliche belonung nemen sollen.

ccv. ITem wir seind bericht / wie an etlichen enden mißbraucht werde / daß die Richter vonn eynes jeden übelthätters wegen / so peinlich gestrafft wirdet / sondere belonung von dem ankläger begern vnd nemen / das gantz wider das ampt vnd wirde eynes Richters / auch das recht vnd alle billicheyt ist / wann eyn solcher Richter wo er von jedem stuck sein belonung het / möcht dem nachrichter derhalb wol zuouergleichen sein / Darumb wöllen wir / das füro alle solche Richter keyn belonung von den klägern fordern oder nemen sollen.