Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XLV |
ccvj. ITem so eyn übelthätter ausweicht / so soll der Richter zwen oder drei / desselben flüchtigen freund erfordern / vnd inn gegenwirtigkeyt der selben vnd zweier schöffen des gerichts der sachen vnuerdacht / alle sein hab vnd gütter / so inn seinem gericht gelegen / durch den geschwornen gerichtschreiber eygentlich beschreiben vnd auffzeychen / vnd dem übelthetter nichts dauon volgen lassen / Aber welche gütter verderblich weren / vnd nicht ligen möchten / die solt der Richter mit zweyen des gerichts / vnd obgemelten von der freundschafft verkauffen / vnd was also darauß gelößt wirdt / auch beschreiben / vnd das kauffgelt sampt der verzeychnuß hinder das gericht legen / alda es weib vnnd kindern / oder andern seinen nechsten erben zuom besten vnuerrückt soll erhalten werden. Wolten aber des flüchtigen freundt solch beschriben guot zuouor vnnd ehe es hinder das gericht gelegt / oder aber auch darnach zuo jren handen nemen / vnd eyn nottürfftigen bestandt und pflicht thuon / berürt guot also inn hafftung zuo behalten / vnd dem flüchtigen / dieweil er vnuertragen oder die sach vnaußgefürt ist / nichts dauon volgen zuolassen / das solt jnen gestatt werden / doch sollen die gedachten annemer / der berürten gütter des thetters eheweib vnnd kindern (ob er die hett) notturfftige leibs narung von solchen güttern reychen / vnd das alles mit radt vnd wissen des richters vnd vorgemelter oberkeyt thuon / vnd sollen auch die Richter vnnd oberkeyt zuo jrem nutz / den flüchtigen von jren güttern gar nichts nemen.
ccvij. Item so gestolen oder geraubt guot inn eyn gericht bracht / vnd der übelthetter nicht dabei betretten / vnd verhefft wirdt / soll das selbig der peinlich Richter zuo seinen handen nemen / vnd getrewlich verwaren / und so jemandt derselben hab begert vnd souil anzeygt / daß jm die vnzweiffelich geraubt oder gestolen sei / so soll jm die wider verschafft werden / vngeachtet ob es gleich an etlichen orten anders gehalten / das nicht eyn gewonheyt
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 101. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_101.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)