Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 102.jpg

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K. Karls des fünfften und des heyligen


sonder eyn mißbrauch ist. So sich aber derhalb irrung hielt / soll der richter solchem kleger gebürlichs schleunigs rechtens verhelffen. Vnnd so an eynem solchen Ort eyn oberkeyt peinlich vnd bürgerlich gerichtbarkeyt hette / vnd die schöffen des peinlichen gerichts weitleufftig zuosammen zubringen weren / solt der selbig peinlich Richter vmb weniger vnkostens willen / die selben sach an seiner oberkeyt burgerlich gericht / daselbst weisen / vnnd soll zuoforderst / der also rechtlich darzuo klagen will / vor solchem gericht eyn bestandt mit bürgen / oder zuom wenigsten mit seinem eyde thuon / wo er solcher sachen halb verlustig würde / dem andern theyl seinen gefügten schaden nach messigung des gerichts abzuolegen / deßgleichen soll der antwurter / so solche hab inn rechten vertretten will / auch thuon.

ITem so dann der kleger beweist / daß die selbig hab sein / vnd jm raublich oder dieblich genommen sei / soll jm die durch recht zuoerkant vnd wider werden. Vnd so sich eyn antwurter die beklagten hab imm rechten zuouerdretten vnderstünde / vnnd sich deßhalb kosten vnd schäden betreffent / wie obsteht / verpflichtet / vnd dann nach verlust derselben habe / mit seinem eyde nit betewern möcht / daß er vnwissent des vnrechten herkommens / die gemelten verlustigen hab an sich bracht hat / oder aber solchs wissens überwisen würd / so soll demselben antwurter (ob nottürfftig atzung auff die arrestirten oder bekömmerten hab gangen wer) zuosampt zimlichen gerichts schaden alles nach messigung des gerichts zuo bezalen / imm rechten auffgelegt werden / Hett aber der antwurter inn dem an sich bringen / der verlustigen hab / des vnrechten herkommen nit gewist / so solt jeder theyl sein gerichtschaden selbs bezalen / vnnd der klager dem die beklagt hab also volget / ob es viech wer / vnnd zimliche atzung gemacht hett / wie das gericht erkent und messigt außrichten / Wer aber obgemelter massen keyn verpflichter antwurter vorhanden / so gebürt dermassen dem klager der die hab entlich nimbt / abermals zimlich atzung (wo die als vorsteht darauff gangen wer) zubezalen.

ccviij. Bewise aber eyn kleger inn obgemeltem fall der ansprüchigen hab halben / die eygenschafft gnuogsam / vnd kündt doch dabei nit beweisen / daß jm die durch raub oder diebstall / entwent worden wer / vnnd die antwurter möchten dargegen zuo recht