Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. | XLVII |
ccxv. ITem nach dem an vil orten inn den peinlichen gerichten / gewonheyt ist / so man eynen newen galgen machen / oder eynen alten bessern will / daß alle zimmerleut die inn dem selben peinlichen gericht wonen / darzuo helffen müssen / das dann eynen grossen vnzimlichen vnkosten macht / solcher vnkost je zuo zeiten auff die jhenen / so eynen übelthetter peinlichen beklagen / mit noch mer vnbillicheyt geschlagen wirdet / das selbig zuo fürkommen / Wöllen wir / so fürther dürch vorgemelt nechster peinliche oberkeyt eyn newer galg zuo zimmern fürgenommen vnnd verschafft wirdet / das als dann gedachte oberkeyten oder jre beuelhaber / alle die so sich zimmer handtwercks vmb lon gebrauchen / vnd inn solcher peinlichen gerichts oberkeyt seßhafft seind / in die statt / marckt oder dorff / darinnen das peinlich gericht gewonlich gehalten wirdet / durch des selben peinlichen gerichts büttel oder amptknecht auf eynen namhafftigen tag erforder / vnd jn das zuom wenigsten viertzehen tag zuouor verkünden lassen / vnd welche mit diser erforderung / also anheymisch betretten / oder innwendig drei meil wegs von jrer heußlichen wonung arbeytten / sollen auff bestimpte zeit vnd malstatt erscheinen / vnd keyner on leibs not / die er auff widersprechen bei seinem eyde bethewret / bei straff zehen gülden außbleiben. Aus obgedachten zimmerleuten / soll der peinlich richter der end eyn zal / souil jn zuo gemelter arbeyt not bedunckt / bestimmen / vnnd alßdann die selb des richters bestimpte zal von gedachten zimmerleutten durch eyn loß / daß er der peinlich richter darzuo verordent / erwelen / die bei vermeidung obgedachter peen vmb eyn gewönlichen taglon / daß jne der selbig gerichtsherr / on der klager schaden bezalen / volg zuthuon schuldig vnd pflichtig sein / auch derhalb von niemant geschmecht / veracht oder verkleint werden sollen.
So aber eyner von jemandts derhalb verklagt / verschmecht oder verkleinet wuorde / der soll eyn marck goldts / als offt das beschicht / halb der oberkeyt / inn des peinlichen gerichts zwang der überfarer sitzt / vnd den andern halben theyl dem geschmechten verfallen sein / darzuo jm auch von gemelter oberkeyt soll mit recht verholffen werden / Vnd soll solchs vor vnd nach gemelter rechtlicher hilff dem selben geschmechten an seiner ehren / guoten leumudt vnd handtwerck / inn allweg vnuerletzlich vnd on schaden sein.
unbekannt: Keyser Karls des fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. , Mainz 1533, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Constitutio_criminalis_Carolina_(1533)_105.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)