Seite:De Constitutio criminalis Carolina (1533) 105.jpg

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Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung. XLVII


Mit was maß die werckleut inn den peinlichen gerichten nottürfftige galgen zuomachen vnd zuo bessern schuldig sein.

ccxv. ITem nach dem an vil orten inn den peinlichen gerichten / gewonheyt ist / so man eynen newen galgen machen / oder eynen alten bessern will / daß alle zimmerleut die inn dem selben peinlichen gericht wonen / darzuo helffen müssen / das dann eynen grossen vnzimlichen vnkosten macht / solcher vnkost je zuo zeiten auff die jhenen / so eynen übelthetter peinlichen beklagen / mit noch mer vnbillicheyt geschlagen wirdet / das selbig zuo fürkommen / Wöllen wir / so fürther dürch vorgemelt nechster peinliche oberkeyt eyn newer galg zuo zimmern fürgenommen vnnd verschafft wirdet / das als dann gedachte oberkeyten oder jre beuelhaber / alle die so sich zimmer handtwercks vmb lon gebrauchen / vnd inn solcher peinlichen gerichts oberkeyt seßhafft seind / in die statt / marckt oder dorff / darinnen das peinlich gericht gewonlich gehalten wirdet / durch des selben peinlichen gerichts büttel oder amptknecht auf eynen namhafftigen tag erforder / vnd jn das zuom wenigsten viertzehen tag zuouor verkünden lassen / vnd welche mit diser erforderung / also anheymisch betretten / oder innwendig drei meil wegs von jrer heußlichen wonung arbeytten / sollen auff bestimpte zeit vnd malstatt erscheinen / vnd keyner on leibs not / die er auff widersprechen bei seinem eyde bethewret / bei straff zehen gülden außbleiben. Aus obgedachten zimmerleuten / soll der peinlich richter der end eyn zal / souil jn zuo gemelter arbeyt not bedunckt / bestimmen / vnnd alßdann die selb des richters bestimpte zal von gedachten zimmerleutten durch eyn loß / daß er der peinlich richter darzuo verordent / erwelen / die bei vermeidung obgedachter peen vmb eyn gewönlichen taglon / daß jne der selbig gerichtsherr / on der klager schaden bezalen / volg zuthuon schuldig vnd pflichtig sein / auch derhalb von niemant geschmecht / veracht oder verkleint werden sollen.
So aber eyner von jemandts derhalb verklagt / verschmecht oder verkleinet wuorde / der soll eyn marck goldts / als offt das beschicht / halb der oberkeyt / inn des peinlichen gerichts zwang der überfarer sitzt / vnd den andern halben theyl dem geschmechten verfallen sein / darzuo jm auch von gemelter oberkeyt soll mit recht verholffen werden / Vnd soll solchs vor vnd nach gemelter rechtlicher hilff dem selben geschmechten an seiner ehren / guoten leumudt vnd handtwerck / inn allweg vnuerletzlich vnd on schaden sein.