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zur Gründung einer Universität ein Privileg des Papstes erbat, aber auch dieser hatte zunächst die Gründung aus eigener Gewalt vollzogen[1].

Im 14. und 15. Jahrhundert wurden die Beispiele in allen

  1. Vergl. meine Geschichte der deutschen Universitäten I, 380. Damals fehlte mir die Urkunde des Pfalzgrafen, die mir jetzt gestattet, das Verfahren genauer zu untersuchen. Desshalb gehe ich ergänzend darauf ein. Sie ist gedruckt bei Beaune, Les Universités de Franche Comté, Dijon 1870, pièces justif. p. 2: Nos, Otto, comes palatinus Burgundiae et comes Salinarum… statuimus et accedente sapientium consilio ordinamus, quod in villa nostra Grayaci (Gray) sit studium generale in omni scientia et licita facultate. Es folgen dann noch eine Reihe Privilegien und entsprechende Befehle an die Unterthanen, in denen zugleich deutlich hervortritt, dass Graf Ottelon dieses Generalstudium als eine Landesschule ansah, wie die spanischen und neapolitanischen Könige, und nichts deutet darauf hin, dass er sich nicht für genügend berechtigt gehalten hätte. Auch ist nicht einmal sicher, dass er gerade einen Stiftungsbrief erbat und nicht etwa bloss besondere Privilegien oder Bestätigung seiner Gründung; denn Johanns XXII. Stiftungsbrief für Cambridge ist ja ein Beispiel, dass der Erlass eines Stiftungsbriefes auch erfolgen konnte, wenn nur um Privilegien und um Bestätigung gebeten war; siehe darüber S. 122 Note 1. Wie dem aber auch sei, immer ist diese leider nicht erhaltene Bulle Nicolaus IV. der älteste Stiftungsbrief, der von einem Papst verliehen ist, falls nicht der 1289 für Montpellier erlassene ihm etwas vorausging.
    Montpellier bestand bereits hundert Jahre lang in anerkannter Wirksamkeit als Generalstudium; auch an ausdrücklichen Anerkennungen Seitens der Päpste fehlte es nicht. Indem z. B. Papst Nicolaus für diese Universität einen Stiftungsbrief erliess, der da auf Grund der üblichen Betrachtung, dass die Stadt aptus valde pro studio sei, verfügte, ut in dicto loco sit deinceps studium generale, machte er es unzweifelhaft, dass ihm eine solche Gründung nur eine Form der Bestätigung war. Es wäre nicht billig, wenn man ihm den Gedanken zuschieben wollte, dass bis dahin Montpellier nur ein Studium adulterinum, eine illegitime Anstalt gewesen sei. Im Uebrigen verweise ich auf das Bd. I, 381 Gesagte. Das letzte Beispiel eines päpstlichen Stiftungsbriefes im 13. Jahrhundert ist der von Bonifaz VIII. für Pamiers erlassene (1295). Er gehört aber insofern nicht hierher, als hier der Papst nicht der Localobrigkeit mit seiner Autorität einer staatlichen Gewalt zu Hilfe kam, sondern die Universität von sich aus gründete. Merkwürdig ist der Erlass nur dadurch, dass der Papst hier im Gebiet des Königs von Frankreich eine Universität gründete, ohne den König zu fragen; es ist das ein Beleg für die Art, wie Bonifaz VIII. seine Gewalt auffasst, analog dazu, dass er den Ort Pamiers damals zu einer Stadt erhob, ebenfalls ohne den König zu fragen. Ueber die Stellung von Pamiers zur Krone u. s. w. verweise ich auf meine Ausführung a. a. O. I, 381.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_120.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2022)