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Karl IV. der Stadt Perugia ein gleiches Privileg aus[1], in welchem er zunächst hervorhebt, dass Perugia eine angesehene (honorabile) Universität in den beiden Rechten, in der Medicin und in der Philosophie nebst den übrigen Zweigen der Artes habe, dass es aber heruntergekommen sei und, damit es zu neuem Glanze erblühe, so verleihe er der Stadt kraft kaiserlicher Gewalt studii generalis privilegium, welches sie im Besitz eines Generalstudiums sichere. Er regelt dann auch die Promotion, so wie sie bereits in den päpstlichen Privilegien geregelt war, aber ohne dies und ohne die päpstlichen Privilegien überhaupt zu erwähnen. Das geschah sicher nicht aus Missachtung oder in der Absicht, die Berechtigung des Papstes zu bestreiten, und also nur desshalb, weil Karl die Stiftungsbriefe, sowohl die eigenen wie die päpstlichen, als eine Form der Bestätigung und Anerkennung behandelte, und zugleich als einen Anlass, neue Rechte den alten hinzuzufügen[2].

    des Kaisers Theodosius II. und des Kaisers Lothar begründete und auf Grund derselben sich dann später ein Privileg Karls V. ausstellen liess, und man hat die erklärende Analogie zu dieser Stelle des Aretiner Privilegs. Mit Rücksicht auf jene Theorie rechtfertigten sie ihr thatsächlich bestehendes Studium durch die Behauptung, sie hätten es ursprünglich auf Grund von kaiserlichen Privilegien eingerichtet, die nur verloren seien, während Bologna sich dergleichen Privilegien anfertigte. Zu beachten ist endlich noch, dass sich die Aretiner daneben auf „alte Gewohnheit“ beriefen, weil die Theorie neben dem Privileg alte Gewohnheit als Grund gelten liess.

  1. A. Rossi, Documenti per la storia dell’ Università di Perugia. Perugia 1875 (Estratto aus dem Giornale di Erudizione Artistica IV.–VI.) Nr. 96 auf p. 69 f.
  2. Ughelli, Italia Sacra (Romae 1647) III, 238 ff. Namentlich auch in der Formel generale (bei Ughelli verdruckt, generali) perpetuum atque gratiosum studii generalis privilegium. Der Stiftungsbrief wird generale privilegium studii generalis genannt im Gegensatz zu den Privilegien, welche ihnen einzelne Rechte und Freiheiten gewährten. Recht bezeichnend ist ein Ausdruck in den Protocollen des Raths von Siena (mitgetheilt bei Denifle S. 446): privilegia generalia concessa studiis generalibus vid. Bononie et Perusio secundum generalem formam. Nur ist dabei wieder insofern der Sprachgebrauch unbestimmt, als Bologna keinen Stiftungsbrief hatte, wenn nicht etwa an das angebliche Privileg Theodosius II. gedacht ist. Eine Abweichung von dem Privileg für Perugia ist, dass Karl den Bischof superiorem studii nennt, sodann im Sprachgebrauch: imperatorius statt caesareus.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_126.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)