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hat vermuthlich dazu mitgewirkt, dass man sich um kaiserliche Privilegien nicht bemühte, während man sie in Italien und im Arelat von jeher suchte. Zum ersten Male ist dies in Freiburg geschehen. Allerdings war hier eine besondere Veranlassung dazu, da Freiburg von dem Herzog Albrecht von Oesterreich gegründet wurde, dem Bruder Kaiser Friedrichs III., und Friedrichs Zustimmung schon desshalb erbeten werden musste, weil es sich um Rechte und Besitzungen des Hauses handelte. Darum gab Friedrich auch in seiner Urkunde zunächst „unsern gunst und willen als Furst von Oesterreich“. Aber Herzog Albrecht hatte den Bruder auch gebeten, die Stiftung als römischer Kaiser zu bestätigen, und das that nun Friedrich ebenfalls in dieser Urkunde; es macht das ihren Hauptinhalt aus. Der Kaiser berichtet, dass Herzog Albrecht „ain universitet und gemeine hohe Schulle aller facultäte“, „mit vergunstigung unsers heiligen Vatters Babst Calisti des dritten begabt, gestifft und geordnet hat, nach Jnnhalt seines besigelten Stifftbriefs, uns darumb furgebracht, den wir gesehen und gehöret haben“. Darnach bestätigt er diese Gründung „von Römischer keyserlicher machtvolkomenheit, wissentlich in craft des briefs, was wir denn als Römischer Keyser daran zu confirmiren und zu bestettigen haben ungeverlich“. Im Anschluss an diese wohl absichtlich unbestimmte Wendung bestätigt er dann die in den Stiftungsbriefen des Papstes[1] und des Bruders getroffenen Bestimmungen, gewährt die Privilegien anderer Universitäten, und fügt dann hinzu, dass er im Besonderen auch die Erlaubniss ertheile, dass in Freiburg das Kaiserrecht (d. h. das römische Recht) gelesen werden dürfe, und dass diejenigen, welche in derselben Facultät die Grade erwerben würden, die Rechte haben sollten, welche die Doctoren etc. des römischen Rechts anderer Facultäten genössen, „von Recht oder gewonheit, wie denn das von geschriben Rechten, auch dem heiligen

  1. Die päpstliche Bulle fasst der Kaiser nicht als Stiftungsbrief, sondern als Erlaubniss zur Gründung, obschon er offenbar nicht bloss die von Calixt selbst, sondern auch die von seinem Commissar, dem Bischof von Constanz, erlassene Urkunde im Auge hat, welche die Formel hat in sepe dicto opido Frib. … generale studium nunc et perpetuis temporibus duraturum ac publicam Universitatem et communem in theologia, jure canonico et civili, medicina, artibus liberalibus et quibuslibet aliis per praesentes erigimus etc.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_158.jpg&oldid=- (Version vom 11.11.2022)