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gesammelt und mit leidlicher Sorgfalt gedruckt[1], aber durchaus nicht untersucht. Ein anglonormann. Urkundenbuch oder ein Regestenwerk fehlt ganz – und damit die Grundlage für eine Darstellung, die für das Thatsächliche nach Art unserer Jahrbücher wissenschaftlich abschliessen könnte. Für die Zeit c. 1157–1199 bringt die Pipe Roll society die Schatzrollen heraus, und werden Königsurkunden zur Ausgabe vorbereitet. Die spätere Zeit hat eine zu reiche Fülle von Urkunden in den Archiven hinterlassen, als dass ein vollständiger Druck möglich wäre: um so mehr sollte man endlich Calendars drucken, wie sie für die Neuzeit so Vorzügliches leisten.

Von Rechtsdenkmälern im engeren Sinne sind seit Hardy mehrere Neudrucke erschienen. Den trefflichsten Ueberblick über die Geschichte der norm. und engl. Rechtsquellen gibt Brunner in Holtzendorffs Encyclopädie der Rechtswissensch. (4. A. 1882) 297[2]. Gegenwärtige Literatur findet man in Nouvelle revue histor. de droit français et étranger, Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Zeitschrift der Savigny-Stiftung. Die Ursprünge des englischen Rechts sind weit mehr von festländischen als von englischen Rechtshistorikern[3] bearbeitet worden. Hier muss genügen auf Brunners und auf Schröders Deutsche Rechtsgeschichte (1887) zu verweisen, die die Literatur aller germanischen Völker meisterhaft verwerthet haben.

Wenn somit deutsche Arbeiten über englische Geschichte ihrem inneren Werthe gemäss auch jenseits des Canals aufmerksame Beachtung beanspruchen dürfen, so braucht diese Zeitschrift deren besondere Berücksichtigung um so weniger zu entschuldigen. Dass ferner die Zeit vor etwa 1300, die Edition der Schriftsteller, die Literatur und das Recht in diesem Bericht bevorzugt werden, erklärt sich aus dem Arbeitsfeld des Referenten. Und da er eigenes Urtheil, das ja oft nur durch Weiterforschen entsteht, also zum Theil mit

  1. Die wesentlich paläographischen Zwecken dienenden kostbaren Bücher der Palaeographical Society, namentlich aber Facsimiles of Ags. charters in the British Museum und Facs. of Ags. mss. photozincographed, transl. Saunders (Ordnance Survey) erlauben ein Urtheil; um so weniger war die sklavische Beibehaltung graphischer Eigenthümlichkeiten nöthig.
  2. Seitdem: Henr. Bracton, De leg. Angliae ed. Twiss; Cases [tp.] Henry III ann. by… seemingly Bratton (zum ersten Mal) ed. Maitland. Ungedrucktes zu ags. Recht brachte ich Zs. d. Savigny-Ges. germ. 1883, S. 127; 1885; Anglia IX. Ein Gesetz Aethelred des II in Haupt’s Zs. XXIV, 193.
  3. Mehrere Amerikaner verfassten die zum Theil trefflichen Essays in Anglosaxon law 1876.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_178.jpg&oldid=- (Version vom 12.11.2022)