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sowie der jetzt dem Erzbischof untergeordneten Diöcesen Olmütz und Leitosmischl wurde von Arnest durch seine Provinzialstatuten von 1349 zum Theil auf ganz neue Grundlagen gestellt, und namentlich wurde auf die Disciplin des Klerus und dessen gewissenhafte Amtsführung ein scharfes Augenmerk gerichtet; den Archidiakonen wurden sowohl in den Statuten als in speciellen Mahnschreiben des Erzbischofs alljährliche Visitationen der Pfarreien zur Pflicht gemacht, wobei vor Allem den Häretikern nachgespürt werden sollte[1].

Als Inquisitor finden wir noch im Jahre 1346 den Dominicaner Gallus im südlichen Böhmen thätig. Wohl erst nach seinem Tode und, wie es scheint, nicht vor dem Jahre 1351 wurde das Amt des Inquisitors für die Diöcese Prag dem Dekan von Wyssegrad, Johann von Padua, übertragen; etwa zwischen 1351 und 1357 sind diesem dann der Prior des Dominicanerklosters zu Prag, Leo, und der Lector der Iglauer Dominicaner, Swatibor, als Amtsgenossen beigegeben worden. In dieselbe Zeit dürfte die Berufung des Lectors des dem Meissener Bisthum angehörenden Görlitzer Minoritenklosters, Siegfrid, zum Inquisitor der Prager Erzdiöcese fallen[2]. Die Machtbefugnisse, welche die Ernennungsdecrete

  1. Vergl. Höfler, Concilia Pragensia 1353–1413 in den Abhandlungen der Gesellsch. der Wissenschaften zu Prag. V. Folge. XII, S. XXVIII ff. 2, 5; Emler, Regesta dipl. Bohemiae et Morav. IV, 540; Loserth, Hus und Wiclif S. 30 ff.; Dudik (Olmützer Statuten von c. 1349) im Archiv f. österr. Gesch. 41, 207; Wilhelmi Wissegradensis vita Arnesti in Höfler’s Geschichtschreibern der husitischen Bewegung II, 6: praecipue correctoris et inquisitoris officium censuit exercere, ut… haereticorum perfidiam et ipsorum doctrinam detestabilem realiter et efficaciter confutaret. Tadra, Cancellaria Arnesti im Archiv für österr. Gesch. 61, 348. – Die seit 1348 auch in Böhmen auftretenden Geissler hielt der Erzbischof in scharfer Zucht (Höfler a. a. O. und Benesch von Weitmühl z. J. 1348 in Scriptor. rer. Bohemicar. II, 347), ohne aber die öffentlichen Geisselungen schlechtweg zu verbieten (Dudik, Statuten von 1350 im Archiv f. österr. Gesch. 37, 416).
  2. Tadra, Cancellaria Arnesti im Arch. f. österr. Gesch. 61, 330, 338 und 296, Anm. 2. In der Ernennungsformel für Leo und Swatibor wird Johann von Padua schon als Inquisitor genannt; im November 1350 führt er diesen Titel noch nicht (Dudik, Statuten der Prager Metropolitankirche von 1350 im Archiv f. österr. Geschichte 37, 422), um 1357 ist er nach Tadra’s Vermuthung gestorben. Die Formeln der Cancellaria Arnesti gehören, wie bemerkt, grösstenteils der Zeit von 1350–1360 an.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 318. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_318.jpg&oldid=- (Version vom 17.11.2022)