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Blüthe Spaniens im 16. Jahrhundert und ihr Verfall“[1] Karl V. von jedem Flecken zu reinigen sucht, seine Regierung auch wirthschaftlich für die Glanzzeit Spaniens erklärt, ja in ihm sogar einen Schützer und Beförderer der Volksrechte sieht, der nur durch die Thorheit der Cortes sein Ziel nicht habe erreichen können. Diese überraschenden Resultate werden mit grosser Schärfe und advocatorischer Gewandtheit verfochten; doch tritt Haebler von Anfang an nur als parteiischer Anwalt, nicht als ruhig urtheilender Historiker auf, so dass eine eingehende Würdigung seiner Resultate doppelt am Platze sein dürfte. Wir beschränken uns dabei auf die Regierung Karl’s V., da in Haebler’s Darstellung nur sie der bisherigen Auffassung widerspricht, und auf Castilien, für das allein die vorliegenden Materialien eine wenn auch lückenhafte Behandlung ermöglichen.


Haebler (p. 92 ff.) hat nun zunächst vollkommen Recht, wenn er die Mittel, durch die Karl nach Ranke[2] die Cortes zur Bedeutungslosigkeit herabdrückte, schon auf eine frühere Zeit zurückführt. Eine von der Regierung vorgeschriebene Vollmacht für die Cortesabgeordneten, die die Städte bewilligen mussten, finden wir nicht erst 1523 nach der Niederwerfung der comuneros, sondern schon 1506, ja schon 1499[3]. Ihre Besoldung beziehen die Vertreter schon 1422 vom König[4]; und schon 1480 werden 4 cuentos (Millionen maravedis) zu diesem Zwecke verwandt, die fortan bei jeder Umlage bewilligt werden[5]. Und

  1. Heft 9 der Historischen Untersuchungen, herausgegeben v. J. Jastrow. Berlin 1888. R. Gärtner’s Verlagsbuchhandlung. 179 S. Vergl. die Darstellung Baumgarten’s, Geschichte Karl’s V., II, 2, 646 ff., die mir erst nach der Vollendung des Aufsatzes zuging.
  2. Die Osmanen und die spanische Monarchie. Sämmtliche Werke Bd. 35–36, 184 ff.
  3. Danvila y Collado, El poder civil en España. Madrid 1885 ff. Vol. V, 17 und Martinez Marina, Teoria de las Cortes III, 1, 176: e otorguedes nro. poder bastante conforme al memorial que aqui va señalado de Miguel Perez de Almazan nro. secretario.
  4. Colmeiro, Cortes de los antiguos reinos de Leon y de Castilla. Introduccion. Madrid 1883. Vol. I, 42.
  5. Danvila V, 30 ff. Aus den Verhandlungen der Cortes von 1525 ersehen wir, dass wirklich mehrere Städte ihren Abgeordneten keinen Gehalt zahlen; daher bekämpft der Vertreter Sevilla’s vergeblich die althergebrachte Bewilligung (British Museum, Additional Ms. 9930. fol. 245 ff.).
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 382. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_382.jpg&oldid=- (Version vom 19.11.2022)