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dass die Verhandlungen im Beisein von königlichen Beamten stattfanden, ist auch schon unter Ferdinand und Isabella eingeführt worden[1]. Wir sehen also, dass das Sinken der Cortes – denn wenn auch Ranke’s Zeitangabe für das Aufkommen der Massregeln nicht haltbar ist, ihre Bedeutung hat er mit gewohnter Schärfe erkannt – nicht erst unter Karl V., sondern schon unter den katholischen Königen erkennbar ist; und ein Blick auf deren allgemeine Stellung wird ihr Vorgehen hinreichend erklären.

Es war ihnen gelungen, den langen Kampf zwischen hohem Adel und Königthum mit den Waffen siegreich zu beendigen. Diese günstige Gelegenheit benutzten sie, um die feudalen Einrichtungen definitiv zu beseitigen und den modernen Beamtenstaat aufzurichten. Ihnen verdankt der Staatsrath seine endgültige Gestaltung, da sie die Granden ausschlossen und ihn

    Sie wurde im Auftrage des Königs von einigen Mitgliedern der Cortes selbst vertheilt (Danvila V, 30 u. 382); doch konnte die Regierung missliebige Vertreter durch Kürzung ihres Antheils bestrafen (ib. 35). Die vier cuentos wurden aber nur in Verbindung mit einem servicio bewilligt; und da unter den katholischen Königen die Cortes häufiger nur zur Anerkennung des jeweiligen Thronerben berufen wurden, erhielten sie in einem solchen Fall wohl anderweitige Gnadenbeweise. So dürfte die von Ferdinand 1512 (pet. 24; vergl. Cortes de los antiguos reinos de Leon y de Castilla. Madrid 1861 ff. Vol. IV, 243) anerkannte Sitte entstanden sein, den Vertretern nach der Huldigung gewisse Vergünstigungen zu gewähren. 1520 suchte Karl durch derartige Versprechungen die Vertreter zu gewinnen. Und wenn dieser Gebrauch vielleicht nach dem Protest der comuneros für einige Zeit aufhörte, so muss er doch bald wieder aufgekommen sein; denn 1552 überreichen die Abgeordneten eine so ansehnliche Zusammenstellung persönlicher Wünsche, wie sie es zum ersten Male unmöglich gewagt hätten. (Danvila V, 387 ff.). Eine ähnliche Bestechung war es, wenn den Vertretern die Einziehung des servicio überlassen und ihnen dabei gewisse Vortheile zugestanden wurden. 1515 (pet. 33) muss ihnen Ferdinand dieses Vorrecht bestätigen, das sie seit der Einführung der servicios (wohl seit 1500 oder 1502) besitzen wollen. (Vergl. Cortes von 1525 pet. 26).

  1. 1506 wird bei einer Berathung geltend gemacht, que todas las vezes que en lo passado el Rey y la Reyna doña Isabel llamavan a cortes en Castilla, temian de las llamar: y despues de llamados y ayuntados los procuradores ponian tales personas de su parte, que continuamente se juntassen con ellos: por escusar lo que podria resultar de aquellos ayuntamientos: y tambien por darles a entender, que no tenian tanto poder, que ellos se imaginavan (Zurita, Annales de Aragon VI, 96 a).
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 383. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_383.jpg&oldid=- (Version vom 18.11.2022)