Seite:De DZfG 1889 01 405.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

reissen die Klagen niemals ab[1]. 1548 erklären die Cortes, dass der Kauf auf Credit die Bauern zu Grunde gerichtet habe und sie völlig vernichten werde[2]. Diesen Uebelständen suchen die Abgeordneten oft nur zu eifrig abzuhelfen[3]; der Verkauf des Getreides auf dem Halm soll ganz verboten werden[4]; nur die Kornmagazine der Städte sollen es zum Erntepreis erstehen dürfen, damit dem Landmann in seiner Noth geholfen werde[5]. Die Betrügereien, die mit den Zinsen in Naturalien getrieben wurden, sollten verhindert werden[6]. Die Regierung ging auf die Mehrzahl der Vorschläge ein; nur statt den Verkauf auf dem Halm ganz zu verbieten, liess sie ihn zum Erntepreis zu[7]. 1530 wurde sogar jeder Zwischenhandel in Getreide untersagt[8].

Solche Klagen und Gegenmassregeln sind mit einer Blüthe der Landwirthschaft, wie sie Haebler annimmt[9], nicht vereinbar.

  1. Hierher gehören 1523 pet. 40, 48; 1528 pet. 13, 14, 59, 129; 1534 pet. 97, 127 (hier spricht die Regierung selbst von den censos al quitar que de pocos tiempos aca nros. subditos an puesto sobre sus haziendas); 1537 pet. 46, 117; 1539 pet. 10; 1544 pet. 47; 1548 pet. 121, 153, 158, 159, 180, 187; 1552 pet. 111.
  2. pet. 187: … lo mas principal que tiene destruydos los labradores destos reynos y los acavara de perder totalmente, es las cosas que compran y les dan fiado.
  3. Haebler (p. 32 Anm. 11) hat verkannt, dass ihre Anträge, die er inconsequent nennt, gegen den Wucher gerichtet sind und dadurch vollkommen verständlich werden. Umgekehrt überschätzt er Karl’s Vorgehen in der Frage der Getreideausfuhr nach Aragon. Zunächst genehmigt doch 1525 der Kaiser den Antrag, sie zu verbieten, während Ferdinand, was Haebler hätte erwähnen sollen, 1512 (pet. 16) ein ähnliches Ansinnen rundweg abgelehnt hatte. Dass Karl dann 1529 den Ebrocanal beginnt, für den ihm der Papst einen Zehnten bewilligte, und der ihm noch 1551 280 000 duc. einbrachte (Alberi, 1. ser. II, 196), ist doch sicher nur in zweiter Linie aus der Sorge für die Landwirthschaft zu erklären.
  4. Cortes von 1523 pet. 48; 1528 pet. 13.
  5. Cortes von 1528 pet. 14.
  6. ib. pet. 129.
  7. ib. pet. 13. Die Zinsen in Naturalien wurden 1534 (pet. 127) verboten.
  8. Nueva Recop. V, tit. 11, ley 19. Haebler (p. 32 Anm. 11) entnimmt den Worten: visto i platicado con los del nro. consejo, dass gerade dieses Gesetz auf Drängen des Staatsrathes erlassen sei. Aber die Formel ist damals ständig und nur in der Sammlung, die die Einleitung der Verordnungen meistens fortlässt, öfters ausgefallen.
  9. Nach ihm sind die Jahre 1550–60 „die Zeit der grössten Blüthe
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 405. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_405.jpg&oldid=- (Version vom 19.11.2022)