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auf Kosten der einheimischen Vortheile zu. Als 1546 die Seidensteuer von Granada neu geordnet wird, soll der Durchgangszoll der Rohseide beim Uebergang nach Castilien auf 15 Procent erhöht werden; Seidengewebe, die bisher frei passirten, sollen 10 Procent erlegen[1]. Bei dem Versandt ins Ausland dagegen soll alle Seide nur 10 Procent zahlen; d. h. der Ausfuhr von Rohseide nach Italien wurde thatsächlich eine Prämie von 5 Procent gewährt, welche die castilische Industrie untergraben musste. Eine so seltsame, zu dem Vorgehen der katholischen Könige in directem Widerspruch stehende Massregel wurde damit begründet, dass man den Seidenhandel befördern und die Seestädte heben wolle. Da aber die Verordnung einen Streit zwischen den Pächtern der Seidensteuer, der Stadt Granada und einigen genuesischen Kaufleuten schlichten soll, so kann kein Zweifel darüber obwalten, zu wessen Gunsten sie in Wirklichkeit erlassen wurde[2]. Klagen doch auch die Cortes von 1548, dass die Fremden unter einer Reihe anderer Waaren auch die Seide aufkaufen[3]. Und ebenso

  1. Nueva Recop. IX, tit. 30 Arancel cap. 2 u. 3. Ausserdem musste die Seide in Granada nicht nur die alcabala, sondern auch den gewohnten Zehnten entrichten (ib. cap. 1 u. 6). Denn da der Zoll von 10 Procent für die Gewebe aus besonderer Nachsicht gewährt wird, sie aber schon vor der Bearbeitung den Zehnten zahlten, so ist dieser nicht in die 15 Procent für Rohseide einbegriffen; denn sonst wäre sie besser gestellt gewesen als die begünstigten Gewebe. – Dass bei einer derartigen Erhöhung der Zollsätze der Ertrag der Seidensteuer wuchs, ist selbstverständlich und kann nicht zum Beweis für die Blüthe der Industrie verwandt werden. Uebrigens ist Haebler’s Summe für 1504 unvollständig, mindestens den Posten für alcaiceria (Markt für Rohseide; vergl. auch Naugerii Opera 368) hätte er mitrechnen müssen.
  2. Nueva Recop. IX, tit. 30 Arancel cap. 4. Die Ermässigung wird gewährt por hacer bien i merced a los criadores i hiladores de la dha. seda i porque los pueblos que son puertos de mar se pueblen i ennoblezcan i crezca el trato de la dha. seda. In der Einleitung des Gesetzes aber heisst es, dass in Folge der ungenügenden Bestimmungen han nascido algunos pleitos i debates entre los recaudadores de la dha. seda i la dha. ciudad de Granada i algunos Ginoveses i mercaderes i tratantes. Haebler behauptet von der Verordnung (p. 58 Anm. 20): „Im Uebrigen [d. h. ausser der Erklärung des Prinzen, dass der Seidenhandel sich gehoben habe] wird an der alten Gesetzgebung kaum etwas geändert.“ (!) Er hat offenbar das Gesetz nicht durchgelesen.
  3. pet. 124; vergl. Sempere II, 50 f., der die Petition fälschlich ins Jahr 1542 setzt.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 415. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_415.jpg&oldid=- (Version vom 19.11.2022)