Seite:De DZfG 1889 01 420.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

den Welsern übertragen[1], die sogar den Gouverneur einsetzen[2]. 1532 muss der Kaiser mit den Fuggern, denen er die Ländereien der Grossmeisterthümer verpachtet hatte[3], ein Abkommen über die von ihnen zu zahlende alcabala treffen und ist froh, als sie es annehmen[4]. Im selben Jahre klagen die Cortes, dass auf Karl’s Befehl auf den Märkten nur Genuesen zu Vorstehern der Börsen ernannt werden, während ein Gesetz von 1499 den Fremden die Wechslergeschäfte überhaupt verbot[5]. Die Bevorzugung der italienischen Kaufleute in dem neuen Tarif der Seidensteuer von 1546 ist schon erwähnt worden; ebenso dass 1550 die erst vor Kurzem erlassenen Bestimmungen über den Getreidehandel zu Gunsten der Fugger suspendirt werden[6].

Diese Angaben, die sich bei einer genaueren Kenntniss der Begierungshandlungen Karl’s, als sie uns zu Gebote steht, wohl noch vermehren liessen, beweisen zur Genüge den verderblichen Einfluss der Fremden[7]. Haebler leitet zwar einige der Massregeln aus den freihändlerischen Tendenzen her, die er Karl zuschreibt[8]. Solche Anschauungen wird man bei einem Fürsten des 16. Jahrhunderts nicht gerade voraussetzen; und dass der Kaiser sie wirklich gehabt, ist völlig unerwiesen geblieben[9]. Ja es fehlt nicht an durchschlagenden Gründen dafür, dass er auf den merkantilistischen Bahnen seiner Vorgänger weitergewandelt ist. Gleich ihnen verbietet er die Geldausfuhr, damit das Reich nicht verarme.

  1. ib. Dec. IV, lib. IV, cap. 8, p. 70 f.
  2. ib. Dec. IV, lib. VI, cap. 1, p. 101 und das Original des Copialbuches der kaiserlichen Kanzlei für Venezuela (Brit. Mus. Addit. Ms. 24 906 fol. 97 b).
  3. Vergl. Cortes von 1552 pet. 129; sie sind also unter den mercaderes verstanden.
  4. Danvila V, 359. Siehe oben S. 394 Anm. 7.
  5. Cortes von 1532 pet. 48; Nueva Recop. V, tit. 18 ley 6.
  6. Siehe oben S. 407 u. 415. Hierher gehört vielleicht auch die Erlaubniss, telas de cedaços einzuführen (Cortes von 1532 pet. 46; vergl. oben S. 414 Anm. 7).
  7. Sie illustriren auch Haebler’s Behauptung (p. 11): „nie und nirgends hat er (Karl) berechtigte Interessen der Spanier unberücksichtigt gelassen, geschweige denn fremden geopfert“.
  8. Vergl. seine Bemerkungen über die Freiheit des Indienhandels p. 11 und 53.
  9. Was nach Haebler’s Darstellung zum Beweise dienen könnte, ist im Vorstehenden ins rechte Licht gesetzt worden.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 420. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_420.jpg&oldid=- (Version vom 19.11.2022)