Seite:De DZfG 1889 01 470.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Stubbs deutlich sagt) unterlagen, also nur weil sie zum Verwaltungsbericht unumgänglich waren; 2. aus Berufung von je zwei Vertretern, was zur Bezeugung von Localzuständen nöthig war, während zur Geldbewilligung einer noch 1353 und 1362 genügte; 3. aus der Häufigkeit der Parlamente, die vom steten Wechsel der Provinzialverhältnisse (?) erfordert wurden, während Geld ebenso leicht (?) auf mehrere Jahre hätte bewilligt werden können; 4. aus der Nichtwählbarkeit von Sheriffs und Anwälten: eben diese sollten nämlich controlirt werden.

Riess rennt offene Thüren ein, wenn er nachweist, Edward habe nicht aus der Kronhoheit das gesammte Schatzungsrecht wie ein heutiger Verfassungssystematiker herausgenommen und zu dessen Ausübung das Unterhaus geschaffen. Er leugnet selbst nicht, dass thatsächlich Ritter und Bürger fast in jedem Parlament dem Könige Geld bewilligten, dass sie einige Male sogar nur dazu berufen waren, dass Edward 1297 ein Stück Besteuerungswillkür gesetzlich und thatsächlich einbüsste und sich des Verlustes schweren Herzens bewusst war. Er unterschätzt aber doch das staatsrechtliche Verständniss der englischen Könige, wenn er meint, sie hätten im 13., 14. Jahrhundert den Ständen einen Schein von Mitwirkung bei der Besteuerung gewährt, weil sie sich noch so stark gefühlt hätten, dass sie auf die Parlamentsmacht nicht eifersüchtig zu sein brauchten.

Berlin 1888.

F. Liebermann.     



Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 470. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_470.jpg&oldid=- (Version vom 12.11.2022)