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jeder Miterbe sein Stück (selbst an Wald und Weide!) herausverlangen, sei also stets Individualeigenthümer. Selbst der Wald gehöre wenigen Magnaten, deren Oberherrschaft das Volk erst später abwälze.

Cäsar’s privati nihil, und Tacitus’ agri in vices occupantur auf grossherrschaftliches Privateigenthum zu deuten, war aber nur durch voreingenommenes Lesen möglich: da heisst „cultor“ Knecht und „spatia camporum“ Gewanne, „gesett (bestelltes) land“ Pächterbesitz im Gegensatz zu „inland“ (Domäne), als ob es kein „utland“ gäbe!

Mir erscheint Ross’ Ergebniss völlig unhaltbar: an einzelnen geschriebenen Quellen leidet es vielleicht weniger Schiffbruch, aber in die Gesammtanschauung der heutigen Wissenschaft vom urgermanischen Staat, Recht und Heer fügt es sich meines Erachtens nicht ein. Immerhin sind Gelehrsamkeit (auch Kenntniss deutscher Forschung, besonders Inama-Sternegg’s), Fleiss, ursprüngliche Denkkraft, klare Darstellung dem Werk nicht abzusprechen. Vermittelst des Index kann man unter den reichen Noten für viele Fragen altdeutscher Verfassung (Grundlasten, Erbrecht z. B.) brauchbare Quellennachweise finden: allein die Stämme und Zeiten werden überall zu wenig gesondert. Und wie nothwendig ist das doch gerade für eine Uebergangsperiode, wie die Zeit zwischen Cäsar und Karl dem Grossen!


Analecta Bollandiana V. VI. Ediderunt Car. de Smedt, Gul. van Hooff, Joseph de Backer et Car. Houze, pr. s. J. Par. Brux. 1886 f. 2 Bde. 432, 416 S. Für englisches Mittelalter findet sich V, 53: „Hymni paracterici[1] 3 in laudem s. Swithuni Wintoniensis episcopi [† 862] ex cod. Rotomag. s. X [ex. oder XI in.], Alençon. s. XI[2] ed. E. P. Sauvage“. Diese Verse in schwierigster Form und doch klarem und fehlerlosem Latein entstanden im Domkloster von Winchester[3], jedenfalls erst nach der Schulreform unter Fleury’s Einfluss, also etwa kurz vor 1000. Als Poesie oder Geschichtsquelle besitzen sie keinen Werth. – S. 165: „Vita s. Melori in Britannia Minori ab anonymo suppari [vor 849?] conscr., cur. F. Plaine“ erzählt die Ermordung des Meliav[4] von Cornouailles und seines Sohnes Melior zwar in ursprünglicherer Form als die zu 411 datirte

  1. D. h. gegenschlägig: in jedem Distichon kehrt der Beginn das Hexameters als zweite Hälfte des Pentameters wieder; ausserdem bilden die Anfangsbuchstaben der Distichen das Alphabet.
  2. Ueber beide Mss. vergl. Hardy Descr. Cat. I, 515. Ueber die Rouener Hs. vergl. Warren, Leofric Missal.
  3. „Swithun noster; corpora mederi“ 55, 14; 21.
  4. Dessen Vita Acta sanct. Oct. XI, 943.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_196.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2022)