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zu dem Hinweis, dass in den letzten drei Jahrgängen des CBl f. Biblw. die bisher an Hss.-Verzeichnissen vorhandene Literatur (alphab. nach Bibll. geordnet) zusammengestellt ist, und zwar in Bd. III für Dtld. v. Blau, in Bd. IV für die Schweiz v. G. Meier, in Bd. V für Oesterreich v. A. Goldmann. Die betr. Theile des alten Vogel’schen Handbuches (Lit. d. Bibll.) sind damit in dankenswerthester Weise erneuert worden.

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Versendung von Handschriften. Im letzten Berichte der Centraldirection der Monumenta Germaniae, welchen wir im vorigen Heft abdruckten, ist am Schluss die auffallende Mittheilung enthalten, dass die Wolfenbütteler Bibl. nach einem neuerlichen Beschlusse des herzogl. braunschweig. Ministeriums die Versendung von Hss. vollständig versagen zu müssen glaubt. Die Angelegenheit ist im CBl. f. Biblw. schon zu Anfang dieses Jahres vor die Oeffentlichkeit gebracht, und der braunschweig. Oberbibliothekar Hr. O. v. Heinemann hat dort die Erklärung abgegeben, dass von ihm selbst die Anregung zu diesem Beschluss gegeben sei. Zur Motivirung führt er Folgendes an (CBl. f. Biblw. VI, 84 f.): „Die Veranlassung zu meinem Antrage lag, abgesehen von den Zumuthungen, welche von ganz unberufener Seite in Bezug auf die Mittheilung von Hss. neuerdings in stets wachsendem Masse gemacht werden, in der leidigen Thatsache, dass bei einer ganzen Reihe sich rasch hintereinander folgender Fälle die nach auswärts mitgetheilten Mss. in Folge schonungsloser Behandlung oder nachlässiger Verpackung arg beschädigt in die Bibl. zurückkehrten, selbst wenn sie nicht an Privatpersonen, sondern an öffentliche Anstalten, wie Archive und Bibliotheken, versandt worden waren. Lediglich die Pflicht, die Schätze unserer Bibliothek, welche doch nicht allein der Gegenwart dienen, sondern auch noch der Nachwelt zu gute kommen sollen, vor solchen frevelhaften Beschädigungen zu schützen, hat mich zu dem in Rede stehenden Antrage und die herzogl. Regierung zu dem so bitter getadelten Erlasse bewogen.“

Jedermann wird es begreifen, dass Herr v. Heinemann sich der „Zumuthungen von ganz unberufener Seite“ zu erwehren sucht; Niemand würde sich auch beklagen können, wenn er Gelehrten, welche die ihnen anvertrauten Schätze nicht mit der nöthigen Sorgfalt behandelt haben, die Wohlthat der Zusendung sofort entzöge; Beifall müsste man ihm schenken, wenn er Regierungen und Behörden veranlasste, gegen die Beamten, welche leichtfertig mit anvertrauten Manuscripten umgehen, kräftig einzuschreiten, – aber kaum werden viele Sachkundige in Deutschland geneigt sein, darum die jetzt ergriffene drakonische Maasregel, dieses Nie und Nirgend für begründet zu erachten. Würde überall so verfahren (und diese Consequenz muss man doch ziehen, um ein Urtheil über die Richtigkeit des Beschlusses zu gewinnen), so würden gewisse Arbeiten, welche die Nebeneinanderbenutzung mehrerer Hss. erfordern, gar nicht ausführbar sein. Auch die Nachwelt würde bei fortdauernder Geltung des Grundsatzes (wie sie bei unvermeidlichem Weiterbestehen der Gefahrquellen gefordert werden müsste) diesen Gewinn aus dem vorhandenen Material ebenso wenig ziehen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_240.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)