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er jedoch am 1. Januar mit einer Klage vor dem Papst[1]. Inzwischen beschwerten sich wieder die Brüder von Hastière bei Stephan von Metz, und obgleich sowohl der Bischof von Lüttich als er selbst bereits gegen dieselben entschieden hatte, nahm Stephan doch den Process wieder auf und setzte eine neue Verhandlung für die Synode vom 5.–11. November 1150 an; er gab sogar den Klägern zum grössten Leidwesen Wibald’s von Stablo ein Schreiben an den Abt Theoderich mit, das an den „Abt von Hastière“ adressirt war[2], wodurch die Gleichberechtigung der Hasterienser, die mit den Walciodorensern nur durch Personalunion des Abtes verbunden, nicht aber ihnen unterworfen zu sein behaupteten, anerkannt wurde. Zum Glück für die Angelegenheit Waulsorts wurde die römische Gesandtschaft Wibald abgenommen; er hatte so besser Gelegenheit für das Kloster, in dem er die Kutte genommen hatte, zu wirken.

Das Beweismaterial für Rechtsansprüche besteht vorzugsweise in Urkunden. Urkunden mussten die Walciodorenser haben, um zu beweisen, dass Hastière als ein abhängiger Besitz, wie jeder andere an Waulsort kam, und dass von dort aus erst eine durchaus untergebene Mönchskolonie nach Hastière geschickt wurde. Entgegen stand die ganz richtige Behauptung, dass Hastière schon vor der Gründung von Waulsort Abtei gewesen sei[3], man hätte nur nicht daraus folgern sollen, dass es auch später ganz gleichberechtigt neben diesem gestanden habe und weiter stehen müsse. Bei früheren Gelegenheiten wurden nie Urkunden bezüglich des Verhältnisses zu Hastière erwähnt, auch die vita Forannani macht keinerlei Andeutungen über vorhandene Diplome. Jetzt wird fortwährend in unseren Quellen auf päpstliche und kaiserliche Privilegien und unter den ersteren beständig auf ein Decret Benedict’s VII. verwiesen, unter den letzteren auf ein Diplom Otto’s I. Die angezogenen Documente sind uns erhalten; die Frage ist, ob sie authentisch sind.

Bezüglich des angeblichen Originals der Urkunde Benedict’s vom 28. October 976[4] bemerkt de Liminghe bei Croonendael, Chronique de Namur I, p. 95 Note 2: Nous avions cru trouver

  1. Wib. ep. 289 an Johannes von Hastière.
  2. Wib. ep. 293 an Theoderich. Wibald’s Kritik ep. 294.
  3. Vergl. die Vertheidigungsschrift der Hasterienser M. G. SS. XIV, 541.
  4. Jaffé-L. 3789.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 357. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_357.jpg&oldid=- (Version vom 27.8.2018)