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nicht überflüssig. Dort verstehe ich S. 74, Z. 15: „Zahle er mit seinem Wergeld“.]


Polit. Versammlungen und Körperschaften. G. Laur. Gomme, Open-air assemblies, Antiquary Dec. 1887, 233. Verf., der in „Primitive folkmoots“ [1880] die archaische Natur der Volksversammlung im Freien nachwies, trägt nach: auf besonderen Hügeln fanden Gericht und Königswahl in Irland statt, Einsammlung des „Wrothsilver“ (das er ableitet vom angelsächs. ward [custodia] oder worđ [Strasse] oder weorđi [Feld] oder rother hryder [Rinder]!) von den Hintersassen zu Knightlow, Courtleet und Musterung auf Greenhill in Lichfield, Hundredmot auf Moot Hill zu Driffield, mehrere Hundertschaftsversammlungen in Leicestershire. Als sich das Hundred Goscote spaltete, holte das neugebildete Gericht zu jeder Sitzung ein Stück Rasen vom Hügel, wo das frühere stattgefunden hatte. – Wilh. Sickel, Die meroving. Volksversammlung (MIÖG II. Ergbd., 319), meint, Beda II, 5 bezeichne den angelsächs. König als den Inhaber der gesetzgebenden Gewalt; auch wird ein Beirath der Witan in Hlothhaere’s Gesetz nicht erwähnt. [Ich finde ihn für Aethelberht in Beda’s „cum consilio sapientium“; die Eingangszeile zu Aethelberht’s Gesetz kann nicht ursprünglich sein, beweist also nicht dagegen; ja, in der Erwähnung Augustin’s bewahrte sie vielleicht sogar die Spur des Ausdrucks seiner (jedenfalls vorauszusetzenden) Beistimmung, der in der uns verlorenen, aber wohl von Beda ausgeschriebenen Einleitung des Gesetzes gestanden haben mag. Allerdings könnte Sickel sich auf Aelfred berufen, der jenes „sapientium“ durch „snotera“ (= Kluger) übersetzt, was wohl niemals technisch Witan bedeutet; allein Aelfred verfehlt den Sinn auch sonst durch Wörtlichkeit.] – Auf altgerman. Traditionen zurückgehende Schaaren von tausend Mann zu finden in des Ordric Vitalis multis milibus hominum dominatu praeeminebat VIII, 23, hält Sickel, Zur german. Verfassungsgesch., MIÖG I Ergbd. (1885), 19, für möglich. [Da damalige Schriftsteller, wo sie über ihr Land und Zeitalter (wie hier über die Normandie 11. Jhs.) reden, genau erkennen lassen, ob sie 100 oder Hundertschaft meinen, da ausserdem hier von der Regierung vieler Tausende, keineswegs von Anführung die Rede ist, scheint mir dieser Einfall gänzlich abzuweisen. Im Beowulf 2195 versteht „Siebentausend“ auch Brunner, RG I, 117 als sieben Tausendschaften, aber die letzte Ausgabe des „Beówulf“ von Heyne und Socin (1888, S. 110. 278) als die Zahl von Geldstücken, nicht Menschen oder Hiden. Wenn Beda III, 24 das Land der Süd- und Nordmercier auf 5000 bezw. 7000 Hiden angibt, so benutzt er Schätzungen der Gauumfänge, deren uns erhaltene Liste zwar oft die runde Summe

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 510. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_510.jpg&oldid=- (Version vom 29.11.2022)